BGH: Nach Grunddefinition kein Nachbesserungsanspruch
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gläubiger die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen kann, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH NJW 2004, 2979; BGH NJW-RR 2008, 1163; BGH WM 2009, 1431). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Schuldnerin hat unter Nr. 18 des Vermögensverzeichnisses angegeben, einen Anspruch aus einem Mietverhältnis auf Rückzahlung einer Mietkaution in Höhe von 360 EUR gegen die – unter Angabe ihrer Anschrift genannte – K. GmbH zu haben. Es ist aus dem Vermögensverzeichnis selbst nicht ersichtlich, dass diese Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind. Dies gilt auch im Blick darauf, dass die Schuldnerin eine Immobilienverwaltungsgesellschaft als Drittschuldner der Forderung angegeben hat. Auch eine Immobilienverwaltungsgesellschaft kann Vermieter einer Wohnung und zur Rückzahlung einer vom Mieter geleisteten Mietkaution verpflichtet sein.
Aber: LG hat Ausnahmen nicht gesehen
Entgegen der Ansicht des LG kann der Gläubiger aber auch dann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung gemacht hat. Der Gläubiger kann in einem solchen Fall nicht darauf verwiesen werden, vom Schuldner die nochmalige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO zu fordern. Ein Schuldner, der die in § 807 ZPO oder in § 284 AO bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist gemäß § 903 S. 1 ZPO, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Ein Schuldner, der im Vermögensverzeichnis falsche Angaben gemacht hat, ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht allein deshalb zur erneuten eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.
Verschwiegenes Vermögen führt zu § 903 ZPO …
Ein Schuldner ist jedoch nach ganz überwiegender Ansicht in entsprechender Anwendung des § 903 ZPO zur wiederholten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner bei der früheren Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorhandenes Vermögen verschwiegen hat. Ein solcher Schuldner darf nach dieser Auffassung nicht besser stehen als ein Schuldner, der nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung neues Vermögen erworben hat. Das Verschweigen vorhandenen Vermögens steht danach dem Erwerb neuen Vermögens gleich und hat zur Folge, dass nicht nur das bestehende Verzeichnis um die fehlenden Angaben zu ergänzen, sondern das gesamte Vermögen erneut zu offenbaren ist (OLG Köln MDR 1975, 498; Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 903 Rn 8 m.w.N.; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 903 Rn 7; Prütting/Olzen, ZPO, 2. Aufl., § 903 Rn 16; MüKoZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 903 Rn 10; vgl. auch KG MDR 1990, 1124; a.A. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 903 Rn 7).
… die versehentliche Falschangabe dagegen zur – kostenfreien – Nachbesserung
Hat der Schuldner bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dagegen eine Forderung angegeben und ist davon auszugehen, dass er lediglich versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner dieser Forderung gemacht hat, ist es nicht gerechtfertigt, ihm in entsprechender Anwendung des § 903 ZPO eine nochmalige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und eine erneute Offenbarung seines gesamten Vermögens abzuverlangen. Dies widerspräche dem Zweck der Regelung des § 903 ZPO, im Interesse des Schuldners und zur Entlastung der Rechtspflege eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über denselben Vermögensgegenstand zu verhindern (vgl. Musielak/Voit a.a.O. § 903 Rn 1). In einem solchen Fall reicht es vielmehr aus, wenn der Gläubiger vom Schuldner eine – kostenfreie (vgl. Musielak/Voit a.a.O. § 903 Rn 8 m.w.N.) – Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen kann.
Danach kann die Gläubigerin (nur) eine Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung beanspruchen. Die Schuldnerin hat unter Nr. 18 des Vermögensverzeichnisses angegeben, einen Anspruch aus einem Mietverhältnis auf Rückzahlung einer Mietkaution in Höhe von 360 EUR zu haben. Soweit die Schuldnerin als Drittschuldnerin dieser Forderung die K. GmbH genannt hat, ist dies nach den Feststellungen des LG zwar tatsächlich unzutreffend, weil diese Gesellschaft nicht Eigentümer oder Vermieter, sondern nur Verwalter der Wohnung ist. Es kann aber mit Blick darauf, dass Mietkautionen häufig beim Verwalter der Wohnung...