An das Amtsgericht … – Vollstreckungsgericht – in …
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger … vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung – an die/den Drittschuldner/in mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch Gerichtskostenmarken/Gerichtsgebührenstempler erfolgt.
Für den Gläubiger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes beantragt. Die Erklärung über die Vermögensverhältnisse des Gläubigers ist beigefügt.
…
Soweit das Gericht seine Zuständigkeit zum Erlass des Beschlusses nicht für gegeben erachtet, wird gemäß § 828 Abs. 3 ZPO bereits jetzt die Abgabe an das örtlich zuständige Gericht beantragt.
gez. Rechtsanwalt
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
In der Zwangsvollstreckungssache des …– Gläubiger –Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt …gegen den … – Schuldner –Nach dem vollstreckbaren Titel …, dessen vollstreckbar zugestellte Ausfertigung ich beifüge, hat der/die Gläubiger/in einen Anspruch gegen den Schuldner auf Herausgabe des Pkw … sowie des Fahrzeugbriefes. Das Fahrzeug hat der Schuldner inzwischen herausgegeben, nicht aber den entsprechenden Fahrzeugbrief.Der Schuldner hat erklärt, dass sich der Fahrzeugbrief im Besitz von … befindet. Der Dritte wurde um Herausgabe des Fahrzeugbriefes gebeten, was jedoch verweigert wurde. Der Dritte ist mithin nicht zur Herausgabe bereit.Der Dritte hat gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Besitz des Kfz-Briefes, so dass der Schuldner seinerseits einen Anspruch gegen den Dritten auf Herausgabe des Fahrzeugbriefes hat.Wegen dieses Anspruches wird die angebliche Forderung des Schuldners gegen … – Drittschuldner – auf Herausgabe des Fahrzeugbriefes …, wie er im Urteil des … vom …, Az …, bezeichnet ist, gepfändet.Dem/Den Drittschuldner/n wird verboten, den Fahrzeugbrief an den Schuldner oder einen sonstigen Dritten herauszugeben. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte dem/der Gläubiger/in zur Einziehung überwiesen.Unterschrift des Rechtspflegers