In der Zwangsvollstreckungssache … – Gläubiger –, Bankverbindung: …
Gegen … – Schuldner –
beantragen wir im Namen und in Vollmacht unseres Mandanten mitzuteilen, aus welchem Grunde die Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist.
Mit Schreiben vom … haben Sie mitgeteilt, dass die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen ist. Einen Grund hierfür haben Sie nicht angegeben.
Nach § 65a GVGA hat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger zunächst kostenfrei über die Erledigung des Auftrages zu informieren. Der BGH (Rpfleger 2004, 364 = InVo 2004, 284 = InVo 2004, 382) hat dabei klargestellt, dass diese Mitteilung erkennen lassen muss, aus welchem Grund der Vollstreckungsversuch ohne Erfolg geblieben ist.
Die an den Gläubiger gerichtete Mitteilung darf nach Auffassung des BGH nicht völlig ohne Aussagekraft sein (so schon richtig LG Ravensburg, Beschl. v. 9.9.2003 – 3 T 51/03), denn sie dient dazu, dem Gläubiger Klarheit darüber zu verschaffen, welche weiteren Schritte von ihm zu veranlassen sind.
Diesen Interessen des Gläubigers vermag vorliegend das Schreiben vom … nicht zu genügen. Ihm ist lediglich zu entnehmen, dass Sie überhaupt tätig geworden sind. Der Gläubiger wird jedoch nicht – noch nicht einmal durch eine formelhafte Wendung – darüber unterrichtet, weshalb der Zwangsvollstreckungsversuch gescheitert ist. Dafür sind verschiedene Gründe denkbar. So können Sie den Schuldner nicht angetroffen haben, weil dieser unter der vom Gläubiger angegebenen Anschrift nicht (mehr) wohnhaft ist. Die Amtshandlung kann weiter deshalb ohne Erfolg geblieben sein, weil Sie keine pfändbare Habe vorgefunden haben, eine Durchsuchung ergebnislos verlaufen ist (§ 758 ZPO) oder eine Vollstreckung nur zur Unzeit hätte vorgenommen werden können (§ 758a ZPO). Letztlich kommt in Betracht, dass Sie auf die Pfändung körperlicher Sachen nach § 803 Abs. 2 ZPO oder aber § 811, hier insbesondere Nr. 1 und/oder 5 ZPO, verzichtet haben. Ohne diese zusätzlichen Informationen kann der Gläubiger nicht beurteilen, welche Möglichkeiten bestehen, seine Forderung gegen den Schuldner doch noch durchzusetzen. Erst auf ihrer Grundlage kann er entscheiden, welche Maßnahmen – Anschriftenermittlung, Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung, Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Nachweis eines höheren Wertes, Stellung eines nach § 803 Abs. 2 ZPO auskömmlichen Antrages nach § 825 ZPO, Austauschpfändung – dazu erforderlich und von ihm entsprechend zu veranlassen sind.
Es wird deshalb um eine nähere Mitteilung gebeten. Auf dieser Grundlage wird dann auch entschieden, ob – insoweit dann erst kostenpflichtig – auch das Vollstreckungsprotokoll angefordert wird.
Mit freundlichen Grüßen