ZwV aus vollstreckbarer Urkunde gegen GbR trotz Gesellschafterwechsel
Die Gläubigerin betreibt gegen die mit notariellem Vertrag vom 1.6.1993 errichtete Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschuld an dem eingangs bezeichneten Grundbesitz der Schuldnerin. Grundlage ist die Grundschuldbestellungsurkunde vom 6.10.1993, in welcher die damals noch mit "Grundstücksgesellschaft K. R. H. amp Partner" bezeichnete Schuldnerin der Gläubigerin an ihrem Grundbesitz die Grundschuld bestellte. In dieser Urkunde übernahmen die für sich selbst und die Schuldnerin zur Beurkundung erschienenen Gesellschafter R. H. und H.-J. M. als Gesamtschuldner "die persönliche Haftung in Höhe eines Betrags, der der vereinbarten Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen entspricht", und unterwarfen sich der sofortigen Vollstreckung in das belastete Grundeigentum. In notariellen Urkunden vom 15.3.2000 und vom 15.3.2001 teilte R. H. seinen hälftigen Anteil an der Schuldnerin, übertrug den größeren Teil auf den Gesellschafter H.-J. M. und den kleineren Teil auf den neu eintretenden Gesellschafter W. M. und schied aus der Gesellschaft aus. Dieser Gesellschafterwechsel wurde im Grundbuch vollzogen, in das als Eigentümer des Grundstücks "H.-J. M. und W. M. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen wurden. Am 12.3.2009 wurde der Gläubigerin eine Vollstreckungsklausel für die Vollstreckung gegen H.-J. und W. M. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts erteilt und beiden Gesellschaftern am 20.3.2009 zugestellt."
Einstweilige Einstellung nach Tod eines Gesellschafters
Die Gläubigerin erwirkte am 25.9.2009 zunächst die Anordnung der Zwangsverwaltung des eingangs bezeichneten Grundbesitzes. Später stellte sich heraus, dass H.-J. M. zwischen dem 12. und 14.7.2009 verstorben war und dass die Gesellschaft nach § 6 des Gesellschaftsvertrags bei dem Ableben eines Gesellschafters immer nur mit einem seiner Erben fortgesetzt wird, der durch letztwillige Verfügung zu bestimmen ist. Daraufhin stellte das Vollstreckungsgericht mit Beschl. v. 25.11.2009 die Zwangsverwaltung einstweilen ein und wies den Zwangsverwalter mit weiterem Beschl. v. 16.12.2009 an, die Inbesitznahme der verwalteten Objekte zu unterlassen. Diese Entscheidung ist Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 2.12.2010 (V ZB 84/10, WM 2011, 239).
Danach weitere Änderungen des Gesellschaftsverhältnisses
Mit notariellem Vertrag vom 30.10./5.11.2009 teilte W. M. seinen Anteil von 5,5 % an der Gesellschaft. Einen Teil davon, nämlich eine Beteiligung von 4,95 %, übertrug er an die V. UG (haftungsbeschränkt), die zur "Geschäftsführerin" bestellt wurde. Die verbliebene Beteiligung von 0,55 % behielt er selbst. Nach Darstellung dieser beiden Gesellschafter kündigte der zunächst als Erbe von H.-J. M. in die Gesellschaft eingetretene C. M. am 2.12.2009 seinen Anteil zum 31.12.2009. Die Gesellschaft sollte mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt werden.
Anordnung der Zwangsversteigerung und Beschwerde hiergegen
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Vollstreckungsgericht mit Beschl. v. 31.3.2010 die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes der Schuldnerin angeordnet. Dieser Beschluss ist zunächst nur W. M. und dem Nachlassinsolvenzverwalter, nach einer Berichtigung durch Beschl. v. 12.4.2010 auch der V. UG, dem Nachlassverwalter und C. M. als möglichem Erben des H.-J. M. zugestellt worden. Am 11.5.2010 ist die Übertragung des Gesellschaftsanteils des W. M. auf die V. UG in das Grundbuch eingetragen worden. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Schuldnerin die Aufhebung der Anordnung der Zwangsversteigerung erreichen.