PfÜB wegen Betreuervergütung

Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG pfändete die Gläubigerin die Ansprüche der Schuldnerin auf Berufsbetreuervergütung unter anderem gegenüber dem Drittschuldner und überwies diese der Gläubigerin zur Einziehung. Für den Drittschuldner besteht eine Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt, Betreuerin ist die Schuldnerin.

GV verweigert Zustellung an den Betreuten

Mit Schreiben vom 4.6.2018 beauftragte die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner und an dessen Betreuerin, die Schuldnerin, mit der Aufforderung nach § 840 ZPO. Der GV lehnte die Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner mit der Begründung ab, der Drittschuldner sei nicht in der Lage, das Wesen einer Zustellung zu verstehen.

Rechtsmittel des Gläubigers

Die Gläubigerin legte Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO ein und beantragte, den GV anzuweisen, den PfÜB an den Drittschuldner zuzustellen. Die Gläubigerin vertritt insoweit die Ansicht, der volljährige Drittschuldner sei unabhängig davon, dass eine gesetzliche Betreuung angeordnet sei, voll geschäfts- und prozessfähig. Aufgabe des GV sei ausschließlich, die Zustellung zu veranlassen, nicht jedoch, die rechtliche Wirksamkeit einer solchen zu beurteilen. Das AG wies die Erinnerung der Gläubigerin zurück. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin.

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