Entscheidung trägt modernen Anforderungen Rechnung

Die Entscheidung des LG ist nicht nur konsequent und überzeugend begründet, sondern sie trägt auch modernen Entwicklungen Rechnung. Die Finanzierung von Unternehmen ist eine wesentliche Belastung. Sie wird durch Außenstände – den häufigsten Grund für Insolvenzen von Unternehmen – weiter erschwert. Deshalb suchen Unternehmen verstärkt nach der Möglichkeit, nach Durchlaufen des Gläubigermahnprozesses nicht nur einen Rechtsdienstleister mit der weiteren – kostenpflichtigen – Forderungseinziehung zu beauftragen, sondern die Forderung mit einem Abschlag zu verkaufen und abzutreten. Das schafft unmittelbare Liquidität (vgl. hierzu auch Goebel, zfm 2019, 72).

Generalakte dient der Gerichtskenntnis

Es ist gerade die Aufgabe einer Generalakte, alle Mitglieder eines Gerichts, die Richter wie die Rechtspfleger, über bestimmte Tatsachen zu informieren. Wird eine Information zur Generalakte eines Gerichts gereicht, wird diese in der Regel im Umlauf allen Richtern und Rechtspflegern zur Kenntnis gebracht. Damit ist die Tatsache "bei dem Gericht offenkundig". Dann wird die verschriftlichte Information bei der Generalakte verwahrt, um einen jederzeitigen Zugriff zu ermöglichen. Wird ein Einzelvorgang anhängig gemacht, kann auf diese doppelte Form der Gerichtskenntnis Bezug genommen werden.

Der Vorteil des Gläubigers

Die verschiedenen Nachweisformen für eine Rechtsnachfolge differenzieren sich gem. § 750 Abs. 2 ZPO. So müssen die der Titelumschreibung zugrunde liegenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden dem Schuldner zugestellt werden, während bei einer Offenkundigkeit oder einem Geständnis des Schuldners auf eine Anhörung nach § 730 ZPO die Zustellung entbehrlich ist. Die letztgenannte Alternative spart nicht nur die Herstellungs- und Zustellkosten, sondern vermeidet auch die praktischen Schwierigkeiten einer Zustellung umfassender Abtretungsurkunden mit häufig mehreren hundert Seiten.

Auch Schuldner profitieren

Dem Schuldner entsteht durch die Verfahrensweise nicht nur kein Nachteil, sondern er profitiert sogar davon. Die Herstellung einer beglaubigten Abschrift der zuzustellenden Urkunden wird aufgrund von deren Umfang nicht selten mehr als 100 EUR kosten. Diese Kosten muss der Schuldner neben den weiteren Zustellkosten des Gerichtsvollziehers nach § 788 ZPO tragen. Vor dem Hintergrund, dass nach praktischer Erfahrung kaum Einwände gegen die Titelumschreibung erhoben werden, sind dies keine Kosten, die für den Schuldner in einem angemessenen Kosten/Nutzen-Verhältnis stehen. Auch wird es so vermieden, dass Urkunden mit vielen anderen Schuldnernamen verbreitet werden.

FoVo 6/2019, S. 116 - 118

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