Leitsatz
1. Wenn sich der Eigentümer eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks wegen der dinglichen Schuld in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, kann der Rechtsnachfolger des Gläubigers gemäß § 799 ZPO in Abweichung von § 750 Abs. 2 ZPO vollstrecken, ohne dass dem Schuldner die Urkunden zugestellt werden müssen, die die Rechtsnachfolge nachweisen. Auf die Zustellung kann verzichtet werden, weil das Grundbuchamt dem Schuldner nach § 55 GBO die Eintragung des Rechtsnachfolgers bekannt macht.
2. Unterlagen über den Eintritt des neuen Gläubigers in den Sicherungsvertrag sind nicht zuzustellen. Die in § 750 Abs. 2 ZPO angeordnete Zustellungspflicht erfasst nur diejenigen Urkunden, die dem Klauselorgan die Überzeugung von der Rechtsnachfolge verschafft haben.
3. Der Schuldner kann die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, mit der Klauselgegenklage nach § 768 ZPO geltend machen. Solange ein solches Verfahren nicht eingeleitet und die (einstweilige) Einstellung der Zwangsversteigerung nicht angeordnet wird, darf der Zuschlag erteilt werden.
BGH, Beschl. v. 18.10.2018 – V ZA 22/18
1 I. Der Fall
Vollstreckung aus umgeschriebener Grundschuldbestellungsurkunde
Der Schuldner und die Schuldnerin sind Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks, auf dem eine Grundschuld lastet. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde, mit der diese Grundschuld bestellt wurde. Der Amtsnachfolger des beurkundenden Notars schrieb die Vollstreckungsklausel am 23.9.2010 unter Bezugnahme auf die im Grundbuch eingetragene Abtretung der Grundschuld auf die Gläubigerin um. Die Grundschuldbestellungsurkunde und die umgeschriebene Vollstreckungsklausel wurden den Schuldnern am 8.10.2010 zugestellt.
Zwangsversteigerung und Zuschlagerteilung
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Vollstreckungsgericht mit Beschl. v. 5.4.2014 wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. Nach dem Versteigerungstermin vom 23.5.2018 hat das Vollstreckungsgericht den beiden Meistbietenden am 6.6.2018 den Zuschlag als hälftige Miteigentümer erteilt.
Zuschlagsbeschwerde ohne Erfolg
Die Zuschlagsbeschwerde des Schuldners hat das LG zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Klausel sei den Schuldnern ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunden am 8.10.2010 zugestellt worden. Soweit der Schuldner die fehlende Zustellung der die Rechtsnachfolge nachweisenden Urkunden rüge, verkenne er, dass die Zustellung dieser Urkunden aufgrund der am 2.8.2007 erfolgten Eintragung der Abtretung der Grundschuld an die betreibende Gläubigerin in das Grundbuch nach § 799 ZPO entbehrlich sei. Auch ein Verstoß gegen § 83 Nr. 7 ZVG liege nicht vor, da ausweislich der Niederschrift vom 23.5.2018 die Bietzeit nach § 73 Abs. 1 ZVG eingehalten worden und ausweislich des bei den Akten befindlichen Nachweises über die Veröffentlichung der Terminbestimmung die Frist des § 43 Abs. 1 ZVG gewahrt sei. Der erhobene Einwand der Verjährung von Teilen der zu vollstreckenden Forderung könne im Vollstreckungsverfahren nicht geltend gemacht werden.
Der Schuldner beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses. Zudem beantragt er, im Wege einer einstweiligen Anordnung die für den 25.10.2018 angekündigte Räumungsvollstreckung auszusetzen.
2 II. Aus der Entscheidung
BGH sieht keine Aussicht auf Erfolg
Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Weder sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, noch hätte eine Rechtsbeschwerde in der Sache Erfolg. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
Voraussetzungen des § 750 ZPO liegen vor
Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2003, 1126 unter II. 1.; BGH, 25.6.2003 – IV ZR 366/02, juris Rn 7; BGH FamRZ 2013, 1199 Rn 9; BGH, 15.8.2018 – XII ZB 32/18, juris Rn 5). Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das LG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein Zuschlagsversagungsgrund nicht vorliegt.
Die Versteigerung des Grundstücks und der Zuschlag waren nicht aus...