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FoVo 06/2020, Endlich: Wertgrenze in § 74a SGB X fällt zum 1.7.2020

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Der Deutsche Bundestag hat am 7.5.2020 und der Bundesrat am 5.6.2020 das "7. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" (BT-Drucks 19/17586, Art. 8 Nr. 3) beschlossen. Damit wird u.a. § 74a SGB X geändert: Die Wertgrenze "in Höhe von mindestens 500 Euro" wird gestrichen und damit der Gleichklang mit § 802l ZPO wiederhergestellt (zum Problem Goebel, FoVo 2017, 26). Diese Änderung war schon mehrfach zugesagt, bisher aber nicht umgesetzt worden.

Nach der Zustimmung des Bundesrates wird das Gesetz voraussichtlich noch im Juni, nach dem Redaktionsschluss dieser Ausgabe, verkündet. Es tritt dann zum 1.7.2020 in Kraft (Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes).

Geänderte Rechtslage: nicht mehr zwischen Frage und Antwort unterscheiden

Die Rechtsprechung differenzierte bisher im Frage- und Antwortspiel, um den Widerspruch zwischen §§ 755, 802l ZPO auf der einen Seite und § 74a SGB X auf der anderen Seite zu lösen.

Aus vollstreckungsrechtlicher Sicht galt keine 500-EUR-Grenze. Der GV ist allein an die ZPO gebunden und deshalb verpflichtet, die Deutsche Rentenversicherung nach dem Arbeitgeber anzufragen (LG Düsseldorf, v. 3.4.2018 – 19 T 192/17 mit der die entgegenstehende Entscheidung des AG Neuss v. 30.10.2017 – 63 M 667/17 aufgehoben wurde; LG Bonn, v. 31.8.2017 – 4 T 309/17).

Es obliegt dann aber der Deutschen Rentenversicherung zu entscheiden, ob sie antwortet. In der sozialrechtlichen Literatur wurde – soweit das Problem überhaupt gesehen wurde – das redaktionelle Versehen des Gesetzgebers zwar gesehen, gleichwohl die Wertgrenze für weiterhin verbindlich erachtet (Woltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 74a SGB X Rn 48).

Änderung der ZPO wird endlich nachvollzogen

Mit den Streichungen der Wertgrenze in § 74a SGB X wird dem früheren Wegfall...

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