Der Vollstreckungsantrag muss unabhängig von der Frage, ob er beim Gerichtsvollzieher oder beim Vollstreckungsgericht anzubringen ist, an das örtliche zuständige Vollstreckungsorgan gerichtet werden. Fehlt es daran, kommt es regelmäßig zu einer Monierung, auf die dann reagiert werden muss. Das kann in vielen Fällen vermieden werden, indem diese Situation schon bei der Antragstellung bedacht und der Vollstreckungsauftrag darauf optimiert wird.

Örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers

Die ZPO enthält nur für die Abnahme der Vermögensauskunft eine ausdrücklich geregelte örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers. Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist nach § 802e ZPO der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Im Übrigen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers aus § 14 Abs. 1 der Gerichtsvollzieherordnung. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers beschränkt sich darin, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf den ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk. Insoweit ist nicht entscheidend, wo der Schuldner gemeldet ist oder seinen Aufenthaltsort hat, sondern wo die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist. Das ist etwa bei der Sachpfändung dort, wo der Vollstreckungsgegenstand sich befindet.

 

Hinweis

Das kann im Hinblick auf körperliche Sachen (Auto, Bargeld, elektronische Geräte usw.) also auch der Arbeitsort oder die Wohnung des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin an einem anderen Ort sein.

Örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes

Als Vollstreckungsgericht ist nach § 764 ZPO, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Das wäre dann bei der Forderungspfändung der Sitz des Drittschuldners, weil hier die Pfändung bewirkt wird (§ 829 Abs. 3 ZPO). Aber genau hier gibt es eine Sonderbestimmung, nämlich § 828 Abs. 2 ZPO. Als Vollstreckungsgericht ist danach das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

 

Hinweis

Der allgemeine Gerichtsstand ist nach § 802 ZPO zugleich der ausschließliche Gerichtstand. Für dessen Bestimmung ist zu unterscheiden, ob es sich um eine natürliche Person handelt, bei der sich der allgemeine Gerichtsstand aus § 13 ZPO ergibt, oder um eine juristische Person, für die § 17 ZPO heranzuziehen ist. Die Zuständigkeit für die Forderungspfändung ist also bei einem Schuldner an seinem allgemeinen Gerichtsstand konzentriert, so dass hier ein guter Überblick zur Gesamtsituation vorliegt.

3 x Musterformulierung

Es sind drei Fälle zu unterscheiden, wie die Monierung durch einen direkten Verweisungsantrag vermieden werden kann.

 

Fall 1: Formlose Antragstellung

Bei der formlosen Antragstellung nehmen Sie in den Antrag die abschließende Formulierung auf:

Vollstreckungsgericht:

"Sollten dem angerufenen Vollstreckungsgericht Tatsachen bekannt sein, die seine örtliche Unzuständigkeit begründen, wird bereits hiermit die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt."

Gerichtsvollzieher:

"Sollten dem angerufenen Gerichtsvollzieher Tatsachen bekannt sein, die seine örtliche Unzuständigkeit begründen, wird bereits hiermit die Verweisung an den zuständigen Gerichtsvollzieher beantragt. Dabei wird gebeten, die notwendigen Ermittlungen vor Ort anzustellen (LG Verden v. 31.5.2016 – 6 T 2/16, FoVo 2017, 18 = JurBüro 2017, 206; AG Wuppertal JurBüro 2018, 663; AG Wuppertal JurBüro 2019, 660)."

 

Fall 2: Antragstellung nach der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV)

Die GVFV sieht für die Option der Unzuständigkeit im Modul P5 schon einen Auftrag vor, der in Modul P8 um die Aufgaben des GV vor Ort zu ergänzen ist. Er muss sehen, ob er dort nicht nur seine Unzuständigkeit feststellen, sondern auch die Zuständigkeit eines anderen GV ermitteln kann.

 

Fall 3: Antragstellung nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)

Anders als das Formular nach der GVFV sieht die ZVFV kein eigenes Modul für die Frage der Verweisung vor, obwohl § 828 Abs. 3 ZPO explizit einen Verweisungsantrag erfordert, dies also nicht von Amts wegen erfolgt.

 

Hinweis

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FoVo 6/2020, S. 113 - 115

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