Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft

Der Gerichtsvollzieher (GV) wurde mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO durch die Gläubigerin beauftragt; nicht enthalten im Auftrag waren die Module E (gütliche Einigung) und F (Ausschluss der gütlichen Einigung). Aufgrund dessen ging der GV davon aus, dass ein Auftrag zur Erreichung einer gütlichen Erledigung erteilt worden war. Weil der Schuldner zum angesetzten Termin nicht erschien, sandte der GV die Vollstreckungsunterlagen nebst zugehöriger Rechnung an den Vertreter der Gläubigerin. Hierbei enthielt die Kostenrechnung über insgesamt 50,96 EUR unter anderem die Position "KV 208 Versuch gütl. Erledigung (erm.) 8,00 EUR".

Antrag auf Verhaftung zur Vollstreckung an den GV

Daraufhin wurden die Unterlagen mit dem Auftrag zur Verhaftung des Schuldners gemäß § 802g Abs. 2 ZPO – aufgrund eines erwirkten Haftbefehls – an den GV zurückgesandt. Nach Mitteilung des GV erschien der Schuldner sodann in seinem Büro. Hier wurde vergeblich eine gütliche Erledigung versucht. Im Anschluss daran gab der Schuldner die Vermögensauskunft ab. Mit weiterer Rechnung zur Gesamthöhe von 62,05 EUR stellte der GV der Gläubigerin aufgrund dessen unter anderem die Position "KV 207 Versuch gütl. Erledigung 16,00 EUR" in Rechnung.

Gläubiger wehrt sich gegen die doppelte Berechnung der gütlichen Erledigung

Die Gläubigerin legte gegen die Kostenrechnung ausschließlich im Hinblick auf die Position Ziffer 207 KV GvKostG zu 16,00 EUR Erinnerung ein. Sie ist der Ansicht, der Versuch einer gütlichen Einigung könne nur einmalig in Rechnung gestellt werden und sei somit bereits mit der ersten Rechnung abgegolten. Der Meinung hat sich die Bezirksrevisorin angeschlossen, da eine Gebühr nach Ziffer 207 KV GvKostG vorliegend ihrer Ansicht nach nicht entstanden sein könne.

Das AG hat der Erinnerung der Gläubigerin allerdings nur teilweise stattgegeben und zweimal eine Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG angesetzt. Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer Beschwerde (!).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?