Auftrag und Antrag
Richtig sieht das LG, dass zwischen einem Auftrag und einer Mehrzahl von Anträgen zu unterscheiden ist. Bei dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft liegt ein einheitlicher Auftrag auf Durchsetzung des Informationsanspruchs des Gläubigers vor, der lediglich durch zwei Anträge gestaltet wird, weil nur ein Richter den notwendigen Haftbefehl erlassen kann. Anders als Mroß (DGVZ 2021, 94–96) meint, liegt gerade eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme vor. Es gibt nämlich zwischen beiden Anträgen keinen Unterschied in der vollstreckungsrechtlichen Intention.
Es ist schon überraschend, dass gerade staatliche Organe die Kosten der Vollstreckung treiben, wenn innerhalb eines einheitlichen Lebenssachverhalts die gütliche Einigung mehrfach versucht wird. Der Rechtsanwalt oder der Inkassodienstleister erhalten die Einigungsgebühr auch nur einmal und sogar nur dann, wenn sie erfolgreich zu einer Einigung kommen. Hält der Schuldner die Zahlungsvereinbarung nicht ein und wird später noch einmal eine Zahlungsvereinbarung geschlossen, fällt die Einigungsgebühr auch kein zweites Mal mehr an. Gut, dass dies mit der Bezirksrevisorin auch die Vertreterin der Staatskasse so gesehen hat.
Es gibt auch andere Meinungen
Nicht verschwiegen werden darf, dass es auch andere Auffassungen gibt. Das LG Krefeld (31.8.2020 – 7 T 75/20) hat genau anders entschieden. Allerdings hat das LG Krefeld sich mit § 3 Abs. 1 S. 4 und § 10 GvKostG nicht vertiefend auseinandergesetzt. Es wird schlicht behauptet, dass zwei Anträge vorliegen. Die Entscheidung wurde vom OLG Düsseldorf ohne einen Satz der inhaltlichen Begründung bestätigt (8.12.2020 – 10 W 90/20). Die wirklichen Streitfragen wurden nicht gesehen. Die Verhaftung ist nicht als Regelbefugnis des GV in § 802a Abs. 2 ZPO genannt und stellt sich deshalb nicht als eigene Vollstreckungsmaßnahme dar. Die Verhaftung ist auch von weiteren Voraussetzungen, nämlich der Nichtabgabe der Vermögensauskunft abhängig, kann also auch nicht isoliert beauftragt werden, sondern muss im Kontext der Nichtabgabe der Vermögensauskunft stehen und dient letztlich der – zwangsweisen – Durchsetzung des Anspruchs auf die Abgabe der Vermögensauskunft.
Keine Vollziehung des Haftbefehls
Nicht problematisiert hat der Gläubiger, dass es nicht zur Vollziehung des Haftbefehls gekommen ist. Schon vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich zwingenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss der GV als staatliches Organ dem Schuldner vor der Vollziehung des Haftbefehls Gelegenheit geben, die Vollziehung zu vermeiden. Insoweit liegt auch keine Verhaftung im Sinne der Nr. 270 KV GvKostG vor, so dass auch diese Gebühr nebst Auslage (Nr. 716) nicht hätte erhoben werden dürfen.
VRiOLG Frank-Michael Goebel
FoVo 6/2021, S. 116 - 120