P-Konto und Nachzahlung

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und hat am 28.7.2020 dessen Konto gepfändet. Dies hat der Schuldner zum Anlass genommen, dieses Konto in ein P-Konto umzuwandeln, auf dem ein monatliches Einkommen von 777,13 EUR eingeht. Auf dem Konto ist nunmehr am 14.3.2021 eine Nachzahlung einer vermeintlichen US-Rente von 5.293,16 EUR eingegangen. Der Rentenbescheid lässt seine Adresse nicht erkennen und ist auf Englisch eingereicht worden.

Schutzantrag

Da dieser Beitrag weitgehend dem Gläubiger zufließen würde, wurde ein Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO gestellt. Allerdings hat nicht der Schuldner den Antrag gestellt, sondern ein "langjähriger Freund", der für den Schuldner unentgeltlich tätig sein will.

Er beantragt, den Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto für den Zahlungsmonat einmalig in Höhe der Sonderzahlung anzuheben, für den Schuldner freizugeben und das betroffene Kreditinstitut anzuweisen, die Beiträge an eine Abtretungsempfängerin in Ungarn (!) auszuzahlen.

Der Schuldner sei von einer langjährigen Freundin in seiner Lebensführung unterstützt worden. Über die jetzt nachgezahlten Beträge sei am 6.1.2020 eine Darlehensvereinbarung geschlossen worden. In deren Rahmen sei auch der seinerseits noch unbekannte Rentenbeitrag "zur Absicherung der Rückzahlungsansprüche" abgetreten worden. Eine vorherige Offenlage der Abtretung beim amerikanischen Rentenversicherungsträger sei nicht zugelassen. In der Abtretungsurkunde heißt es, sie solle wegen der "internationalen Bezüge nicht gegenüber dem Drittschuldner offengelegt werden".

Der Schuldner meint, die Rentennachzahlung sei freizugeben, wenn die monatliche Rente unter der Pfändungsfreigrenze liege, wobei die Nachzahlung jeweils für den Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen sei, für den sie nachgezahlt werde. Hierzu beruft er sich auf die Entscheidung des BGH vom 24.1.2018 (VII ZB 21/17, FoVo 2018, 90).

Wie geht es weiter?

Das Gericht hat auf den weiteren Antrag des Schuldners zunächst die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt, aber eine Auszahlung an den Schuldner wie den Gläubiger untersagt. Der Gläubiger muss sich nun mit dem Antrag auseinandersetzen. Das wirft ganz unterschiedliche Fragen auf. Die FoVo zeigt auf, was relevante Überlegungen sein können. Das stellt keinen Rechtsrat im konkreten Einzelfall dar.

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