Ist der Antrag überhaupt zulässig?
Ein wirksamer Schutzantrag nach § 850k Abs. 4 ZPO muss zunächst einmal zulässig sein. Das setzt als allgemeine Verfahrensvoraussetzung voraus, dass der Antragsteller postulationsfähig ist. Da kein Anwaltszwang für den Antrag besteht, §§ 78, 79 Abs. 1 ZPO, kann der Schuldner den Antrag zunächst selbst stellen. Bittet er aber einen Dritten, den Antrag zu stellen, muss dieser die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO erfüllen.
Nach § 79 Abs. 1 S. 1 ZPO kann sich die Partei zunächst immer durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dass der "langjährige Freund" Rechtsanwalt ist, wird aber nicht vorgetragen.
Es kommt deshalb nur eine Postulationsfähigkeit nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO in Betracht. Danach sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur volljährige Familienangehörige (§ 15 AO, § 11 LPartG), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Dass der "langjährige Freund" Familienangehöriger ist, muss nach dem Vortrag ausgeschlossen werden. Dass er die Befähigung zum Richteramt besitzt, wird aber gleichfalls nicht vorgetragen.
Hinweis
Es bleibt dem Gläubiger unbenommen, alle Tatbestandsvoraussetzungen, d.h. die Bevollmächtigung, die Befähigung zum Richteramt sowie die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu bestreiten. Es obliegt dann dem Vertreter, den jeweiligen Nachweis zu führen. Die Prüfung hat von Amts wegen stattzufinden, wobei das Vollstreckungsgericht die Postulationsfähigkeit im Wege des Freibeweises festzustellen hat. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt zu beurteilen hat aber der Bevollmächtigte keine der Voraussetzungen bewiesen.
Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis
Dem Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO dürfte aus verschiedenen Gründen auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen:
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Der Schuldner verlangt zunächst keine Auszahlung an sich – was er allein mit einem solchen Antrag erreichen könnte –, sondern ausweislich des mitgeteilten Sachverhaltes eine Auszahlung an einen Dritten. Der Schuldner hat aber kein Recht, vermeintliche Ansprüche Dritter geltend zu machen. Über diesen Umweg kann auch nicht erreicht werden, dass ein Dritter Vollstreckungsschutz erlangt, der einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO nicht stellen könnte. Der Dritte hat schlicht einen – untitulierten – Zahlungsanspruch gegen den Schuldner. |
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Auch wenn der Schuldner – auf den vorstehenden Aspekt hingewiesen – nunmehr Zahlung an sich verlangen würde, ändert sich am mangelnden Rechtsschutzbedürfnis nichts. Der Schuldner macht geltend, ihm stünde die Forderung gegen den ausländischen Leistungsträger – materiell-rechtlich – überhaupt nicht zu. Aufgrund der Abtretung ist die Zahlung an ihn ohne rechtlichen Grund, mithin als Nichtberechtigten nach § 816 BGB erfolgt. Die Dritte hat insoweit aber nur einen Bereicherungsanspruch gegen den Schuldner, den sie nicht über ein Rechtsmittel des Schuldners gegenüber der Pfändung privilegiert durchsetzen kann. |
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Das Rechtschutzbedürfnis fehlt auch für den 4.891,70 EUR übersteigenden Betrag. Zu sehen ist, dass der Schuldner auf dem P-Konto nach § 850k Abs. 1 ZPO einen Pfändungsfreibetrag von 1.178,59 EUR hat. Diesen schöpft er nur in Höhe seiner Rente von 777,13 EUR aus, so dass noch ein Freibetrag von 401,46 EUR verbleibt. In dieser Höhe bedarf er keines Schutzes, so dass von der Einmalzahlung von 5.293,16 EUR nur 4.891,70 EUR eines weitergehenden Pfändungsschutzes bedürfte. Dem darüber hinausgehenden Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Der Schuldner würde wegen des weitergehenden Betrages ungerechtfertigt bessergestellt. |
Wo ist denn die Schutznorm?
§ 850k Abs. 4 ZPO sieht die Möglichkeit vor, einen von § 850k Abs. 1 ZPO abweichenden Pfändungsfreibetrag festzusetzen, wenn die Voraussetzungen einer der dort genannten Pfändungsschutzvorschriften vorliegen. Der Schuldner benennt aber weder eine solche Norm, noch ist diese sonst ersichtlich:
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§ 850c ZPO ist nicht einschlägig, weil nicht dargelegt wird, dass es sich bei der Nachzahlung um Arbeitseinkommen handelt. "Rentenzahlungen" können ganz unterschiedliche Grundlagen haben. Sie können etwa auch aus einer Kapitallebensversicherung stammen, so dass dafür kein Pfändungsschutz besteht. |
Hinweis
Insoweit ist ggfs. auch zu bestreiten, dass es sich überhaupt um eine Leistung an den Schuldner handelt. Wenn der Bescheid den Schuldner nicht als Empfänger ausweist, was nach dem mitgeteilten Fall so ist, könnte es sich auch um die Leistung an einen Dritten handeln, die nur an den Schuldner gezahlt wurde. Bestritten werden kann auch, dass es sich um eine Altersrente auf der Grundlage von Sozialversicherungszahlungen auf Arbeitseinkommen handelt, wenn der Nachweis nicht in deutscher Sprache erbracht wurde. Ausländische Urkunden sind – aus prozessualen Gründen – ins Deutsche zu übersetzen. Anderenfalls dürfen sie nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden.
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§ 54 SGB I ist nicht einschlägig, weil es sich bei der Nachzahlung nicht... |