Zahlung gegen Herausgabe

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem von ihr erwirkten Anerkenntnisurteil, mit dem der Schuldner verurteilt wurde, "an die Klägerin 856,42 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe des Tischkickers … , Artikelnummer … , und von fünf Kickerbällen, Artikelnummer … , zu zahlen". Der Tischkicker nebst Kickerbällen befindet sich am Wohnsitz der Gläubigerin, die diesen zuvor vom Schuldner käuflich erworben hatte.

GV-Auftrag zur Vollstreckung mit wörtlichem Angebot

Die Gläubigerin erteilte der Gerichtsvollzieherin Vollstreckungsauftrag. Die Gerichtsvollzieherin unterbreitete dem Schuldner hiernach an dessen Wohnsitz in B ein wörtliches Angebot. Der Schuldner erklärte, er werde die Leistung nur annehmen und die Forderung bezahlen, wenn ihm ein tatsächliches Angebot dergestalt unterbreitet werde, dass der Tischkicker nebst Zubehör zu ihm gebracht werde.

Streit um den Annahmeverzug

Gegen die Weigerung der GV, den Vollstreckungsauftrag weiter durchzuführen, wendet sich die Gläubigerin nach § 766 ZPO. Sie hat die Auffassung vertreten, das wörtliche Angebot habe den Annahmeverzug des Schuldners begründet, da die Rückgabe des Tischkickers und der Kickerbälle eine Holschuld sei. Der titulierte Anspruch sei ein Rückgewähranspruch nach Rücktritt vom Kaufvertrag, Leistungsort sei deshalb der Ort, an dem sich die Kaufsache vereinbarungsgemäß befinde, also an ihrem Wohnsitz. AG und LG haben die Rechtsmittel zurückgewiesen.

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