BGH folgt den Vorinstanzen
Zu Recht hat das LG angenommen, dass die besonderen Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung nach § 756 ZPO trotz des wörtlichen Angebots der Gerichtsvollzieherin nicht vorlagen.
Gläubiger muss Voraussetzungen prüfen!
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der GV die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder in Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird, § 756 Abs. 1 ZPO.
Das Versäumnis: kein urkundlich nachgewiesener Annahmeverzug
Fehlt es – wie hier – an einem urkundlich nachgewiesenen Annahmeverzug, hat der GV anhand der materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 293 ff. BGB zu untersuchen, ob Annahmeverzug eingetreten ist beziehungsweise durch sein Angebot herbeigeführt wurde. Ein wörtliches Angebot ist nach § 295 S. 1 2. Alt. BGB nur dann eine ordnungsgemäße Offerte der Gegenleistung, wenn die zu bewirkende Leistung eine Holschuld ist.
Problem: Anerkenntnisurteil gibt keine Hinweise
Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass die GV dem Anerkenntnisurteil nicht entnehmen konnte, dass es sich bei der Rückgabe des Tischkickers nebst Bällen um eine Holschuld handelt.
In welcher Weise der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise anzubieten hat, hat er in eigener Verantwortung von Amts wegen anhand des Vollstreckungstitels zu prüfen.
Im Tenor des Anerkenntnisurteils ist ein Leistungsort für die zurückzugewährenden Gegenstände nicht genannt. Ein Leistungsort am Wohnort der Gläubigerin ist auch durch Auslegung der im Tenor verwendeten Formulierungen nicht zu ermitteln. Der Begriff "Rückgabe" ist neutral und lässt nicht erkennen, ob der Tischkicker nebst Kickerbällen zum Wohnort des Schuldners nach B gebracht werden muss oder der Schuldner ihn am Wohnsitz der Gläubigerin in R abzuholen hat. Die Art der zurückzugewährenden Gegenstände lässt ebenfalls keine Rückschlüsse zu. Tischkicker und Zubehör sind beweglich und transportabel, weshalb anders als etwa bei ortsfest verbundenen Gegenständen kein Rückschluss auf den Leistungsort gezogen werden kann.
Verbleiben nach der Auslegung des Tenors Unklarheiten, kann das Vollstreckungsorgan zur Konkretisierung der von dem Gläubiger geschuldeten Gegenleistung gegebenenfalls Tatbestand und Entscheidungsgründe heranziehen. Diese Möglichkeit hatte die GV vorliegend nicht, denn das Anerkenntnisurteil enthält gemäß § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe.
Keine weitergehende Ermittlungspflicht
Darüber hinausgehende Ermittlungen musste die GV nicht anstellen. Zwar wird vertreten, dass im Einzelfall auf den Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs verzichtet werden könne, wenn der Schuldner den Empfang der Gegenleistung einräumt oder zugesteht, dass ihm diese in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten worden sei. Diese Überlegungen treffen aber auf ein Anerkenntnis nach § 307 S. 1 ZPO nicht zu, da hiermit kein vergleichbarer Erklärungsinhalt verbunden ist. Das Anerkenntnis beschränkt sich gemäß § 307 S. 1 ZPO auf den prozessualen Anspruch selbst, im Streitfall also die Zahlungsverpflichtung des Beklagten (Schuldners). Der Anerkennende erklärt sich weder zu den von der Klagepartei behaupteten Tatsachen (§§ 288 Abs. 1, 138 Abs. 3 ZPO) noch zu den Rechtsausführungen in der Klageschrift.
Klageschrift bleibt unerheblich
Der in der Klageschrift enthaltene Parteivortrag der Gläubigerin war nicht deshalb heranzuziehen, weil der Vollstreckungstitel weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält (a.A. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rn 27, § 756 Rn 1). Dies ist als Folge der § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Entscheidung hinzunehmen (vgl. Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 17. Aufl., § 313a Rn 6).
Andere, außerhalb des Titels liegende Umstände hat der GV nicht zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist allein die Rechtslage, wie sie sich aus dem Titel selbst ergibt. Materiell-rechtliche Erwägungen, die dem Vollstreckungstitel nicht zu entnehmen sind, sind vom GV nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist der GV nicht gehalten, Ermittlungen anzustellen oder auf andere Erkenntnisse zurückzugreifen, um zu prüfen, ob die von ihm anzubietende Gegenleistung materiell-rechtlich eine Holschuld ist (vgl. Günther, Die Vollstreckung von Urteilen auf Leistung Zug um Zug, 2010, S. 129).