Eine andere Ebene: Sicherungsrechte
Auf einer anderen Ebene liegt die Frage der ursprünglichen oder nachträglichen Begründung einer Bürgschaft. Hier geht es um die Vereinbarung von Sicherungsrechten. Der Sicherungsgeber sichert also die Einhaltung einer Verbindlichkeit eines anderen ab. Grundsätzlich ist die Sicherheit dabei nachrangig, d.h. bleibt hinter dem Schuldbeitritt, der die gesamtschuldnerische Haftung begründet, zurück.
Als Sicherungsrechte kennen wir standardmäßig zunächst die Abtretung von Ansprüchen – die auch pfändbar wären – nach §§ 398 ff. BGB.
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die Abtretung von Arbeitseinkommen, |
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die Abtretung von Kontoguthaben, |
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die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen, |
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die Abtretung aller sonst pfändbaren Ansprüche. |
Vor- und Nachteile abwägen
Der Vorteil einer Abtretung liegt darin, dass neben dem Gläubiger(-vertreter) nur der Schuldner unterschreiben muss. Vorgerichtlich geht die Offenlage der Abtretung über den durchschnittlichen Fall hinaus und rechtfertigt so eine Erhöhung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG (besonders umfangreich in Anlehnung an Nr. 3309 VV RVG um 0,3). Die Bürgschaft ist dagegen ein klassisches Sicherungsinstrument in der Kreditwelt. Sie ist im Inkasso eher unüblich. Im B2B erscheint dies aber durchaus denkbar.
Während die Abtretung grundsätzlich formfrei möglich ist und eine Abtretungsurkunde nur zu Nachweiszwecken benötigt wird, unterliegt die Bürgschaft nach § 766 BGB grundsätzlich dem Schriftformerfordernis. Die Erteilung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Anders wäre es nur unter der Anwendung von § 354a HGB bei beiderseitigen Handelsgeschäften, d.h. im B2B. Für den geschäftsführenden Gesellschafter wird dagegen die Übernahme der Bürgschaft kein Handelsgeschäft sein.
Der Nachteil der Bürgschaft liegt darin, dass sie nur auf den Bürgschaftsumfang begrenzt ist. Der Bürgschaftsumfang muss dabei hinreichend bestimmt vereinbart sein. Die Abtretung sichert dagegen ebenso die Hauptschuld im jeweiligen Umfang, macht also die dynamischen Veränderungen im Gesamtschuldverhältnis weitgehend mit (vgl. Ausnahmen in §§ 422 bis 425 BGB) mit.
Weiter zu denken wäre bei den Sicherungsrechten auch noch an die freiwillige Einräumung einer Sicherungshypothek, die in der Zwangsvollstreckung der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek entsprechen würde, wenn der Schuldner über Grundbesitz verfügt.
Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel
FoVo 6/2024, S. 107 - 110