Zahlungsvereinbarungen mit mehr als nur dem Schuldner?

Wir sind immer wieder mit der Einziehung (zunächst) bestrittener oder unbestrittener und letztlich auch titulierter Forderungen beauftragt. Im Verlauf der Forderungseinziehung stellt sich dann die Frage nach dem Abschluss von Zahlungsvereinbarungen. Wir stellen dann rein praktisch fest, dass Zahlungsvereinbarungen in der überwiegenden Zahl nicht eingehalten werden.

Um dem entgegenzuwirken, wollen wir weitere Personen in die Zahlungsvereinbarung einbeziehen. Wir stellen uns deshalb die Frage, ob Geschäftsführer und/oder Gesellschafter des Schuldners im Rahmen der RZV in die Mithaftung genommen werden können oder im Nachgang als Sicherheit auch als Bürgen aufgenommen werden können.

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