Der Schuldbeitritt
Es gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit nach § 311 BGB. Insoweit kann jeder Dritte der Schuld eines anderen aufgrund eines Vertrages beitreten.
1. Einbeziehung weiterer Schuldner
Anders als die Schuldübernahme nach § 414 BGB, in der der Dritte durch einen Vertrag mit dem Gläubiger an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, ist der Schuldbeitritt nicht explizit gesetzlich geregelt, gleichwohl aber in Rechtsprechung und Literatur anerkannt.
Auch eine Zahlungsvereinbarung im Forderungseinzug ist aber eben eine vertragliche Vereinbarung, wo dies so geregelt werden kann.
Hinweis
Der formularmäßige Schuldbeitritt, d.h. innerhalb einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB), setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass der Beitretende ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse am Beitritt hat. Anderenfalls besteht je nach Einzelfall die Gefahr, dass der formularmäßige Schuldbeitritt als unangemessen i.S.d. § 307 BGB angesehen wird.
Wirtschaftliches oder rechtliches Interesse am Schuldbeitritt
Ein wirtschaftliches Interesse wird man bei einem Geschäftsführer und/oder einem Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft sicher annehmen können, weil die Zahlungsvereinbarung (auch) dazu dient, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Aber auch bei Ehegatten wird man ein solches rechtliches wie wirtschaftliches Interesse annehmen können. Dies einerseits aufgrund der wechselseitigen Unterhaltspflichten, aber auch dann, wenn der andere Ehegatte ohnehin nach § 1357 BGB mithaften würde.
Hinweis
Die Frühjahrskonferenz der Justizminister der Bundesländer hat im Juni 2024 den Bundesjustizminister aufgefordert, zu prüfen, ob § 1357 BGB gestrichen werden kann.
Auch ansonsten nahestehende Personen i.S.v. § 138 InsO (Eltern, Geschwister, Kinder) können ein Interesse an einem Schuldbeitritt haben, um dem Familienangehörigen zur Seite zu stehen und einen Neustart zu ermöglichen.
Hinweis
In der Praxis lässt sich ohnehin feststellen, dass rund 1/3 aller Zahlungseingänge nicht unmittelbar vom Schuldner, sondern von einem Dritten kommen.
Die Umsetzung
Die Umsetzung geschieht, indem der Dritte schlicht mit in das Rubrum der Zahlungsvereinbarung aufgenommen wird.
Die Formalien
Der Schuldbeitritt ist grundsätzlich formfrei möglich, wenn nicht das Hauptgeschäft einer Form unterliegt (etwa beim Mietvertrag, § 550 BGB, oder dem abstrakten Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781 BGB). Ungeachtet dessen sollte es schon aus Gründen der Nachweisbarkeit angestrebt werden, einen schriftlichen Schuldbeitritt, zumindest aber in Textform (§ 126b BGB) zu erreichen.
Gesamtschuldnerische Haftung
Diese Form des Schuldbeitritts begründet nach § 421 BGB die gesamtschuldnerische Haftung. Der Gläubiger kann nun also die in der Zahlungsvereinbarung anerkannte Forderung von dem Ausgangsschuldner wie dem Beitretenden verlangen. Inwieweit auch Zinsen, Rechtsverfolgungskosten usw. gegenüber dem einen Schuldner auch von dem jeweils anderen Schuldner mitzutragen sind, bestimmt sich nach den §§ 422 ff. BGB.
Fazit
Die vertragliche Einbeziehung weiterer Personen neben dem Schuldner in eine Zahlungsvereinbarung ist nicht nur rechtlich möglich, sondern sogar erstrebenswert, weil es die Realisierungswahrscheinlichkeit erhöht. Dabei ist der Schuldbeitritt die richtige Form. Demgegenüber führt die Schuldübernahme nur zu einem Austausch des Schuldners und ist deshalb in vielen Fällen nicht zielführend. Ausnahmsweise wäre eine Schuldübernahme in Betracht zu ziehen, wenn die Liquidität und Leistungsfähigkeit des Übernehmenden sicher höher ist als die des Schuldners.
2. Sicherungsrechte
Eine andere Ebene: Sicherungsrechte
Auf einer anderen Ebene liegt die Frage der ursprünglichen oder nachträglichen Begründung einer Bürgschaft. Hier geht es um die Vereinbarung von Sicherungsrechten. Der Sicherungsgeber sichert also die Einhaltung einer Verbindlichkeit eines anderen ab. Grundsätzlich ist die Sicherheit dabei nachrangig, d.h. bleibt hinter dem Schuldbeitritt, der die gesamtschuldnerische Haftung begründet, zurück.
Als Sicherungsrechte kennen wir standardmäßig zunächst die Abtretung von Ansprüchen – die auch pfändbar wären – nach §§ 398 ff. BGB.
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die Abtretung von Arbeitseinkommen, |
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die Abtretung von Kontoguthaben, |
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die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen, |
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die Abtretung aller sonst pfändbaren Ansprüche. |
Vor- und Nachteile abwägen
Der Vorteil einer Abtretung liegt darin, dass neben dem Gläubiger(-vertreter) nur der Schuldner unterschreiben muss. Vorgerichtlich geht die Offenlage der Abtretung über den durchschnittlichen Fall hinaus und rechtfertigt so eine Erhöhung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG (besonders umfangreich in Anlehnung an Nr. 3309 VV RVG um 0,3). Die Bürgschaft ist dagegen ein klassisches Sicherungsinstrument in der Kreditwelt. Sie ist im Inkasso eher unüblich. Im B2B erscheint dies aber durchaus denkbar.
Während die Abtretung grundsätzlich formfrei möglich ist und eine Abtretungsurkunde nur zu Nachweiszwecken benötigt wird, unterliegt die Bürgschaft nach § 766 BGB grunds...