Schuldner im Maßregelvollzug statt in der Strafhaft

Der Schuldner ist nach Verbüßung von Strafhaft seit dem 18.1.2021 im Vollzug der Maßregel der Sicherungsverwahrung untergebracht.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die Vollstreckungserinnerung des Schuldners gegen die bisherige und künftige Pfändung seines aus freiwilliger Arbeit erworbenen und auf dem sog. Eigengeldkonto geführten Arbeitseinkommens zurückgewiesen.

Pfändung des Eigengeldes des Strafgefangenen

Die Staatskasse hat gegen den Betroffenen aus den gegen diesen geführten Strafverfahren Forderungen von ursprünglich 16.078,53 EUR. Zum 21.3.2022 betrugen die Schulden noch 15.249,83 EUR. Die Gläubigerin erwirkte wegen der Forderungen am 19.4.2018 und am 8.9.2021 jeweils Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (PfÜB) über den Gesamtbetrag und pfändete das dem Untergebrachten als Eigengeld bereits gutgeschriebene und künftig noch gutzuschreibende Eigengeld, soweit es das Überbrückungsgeld überschreite. Die sicherungsverwahrende Justizvollzugsanstalt erkannte die Forderung an.

Schuldner hat Überbrückungsgeld voll angespart

Der Schuldner arbeitet seit März 2021 im Maßregelvollzug im Montagebetrieb und erhält hierfür gemäß § 45 JVollzGB V BW Arbeitsentgelt. 3/7 davon werden auf das sog. Hausgeldkonto gebucht, 4/7 werden dem sog. Eigengeld zugeschlagen. Seit dem 5.10.2021 hatte der Schuldner das unpfändbare Überbrückungsgeld gemäß § 48 JVollzGB V BW in Höhe von 2.131,50 EUR voll angespart. Daneben erhält der Schuldner Taschengeld, das seinem Eigengeld zugeschrieben wird.

Schuldner rügt Nichteinhaltung der Pfändungsfreigrenzen

Mit Schreiben vom 11.3.2022 hat sich der Schuldner an das AG gewandt. Im Wesentlichen beanstandet er, die Justizvollzugsanstalt beachte die Pfändungsfreigrenzen nicht. Zwar könne das Arbeitseinkommen Strafgefangener gepfändet werden; für den Schuldner als Sicherungsverwahrten gelte dies aber nicht. Der Schuldner begehre die Einhaltung der Pfändungsfreigrenze von aktuell 1.260 EUR. Mit Schreiben vom 7.4.2022 hat der Schuldner sein Anliegen konkretisiert und wörtlich begehrt, die Rechtswidrigkeit der bisherigen und kommenden "Pfändungs-Abschöpfung" festzustellen. Im Übrigen hat der Schuldner die Einhaltung des Zitiergebotes gerügt.

Anträge des Schuldners erfolglos

Mit Beschluss vom 20.4.2022 hat das AG einen vermeintlichen Antrag des Schuldners nach § 765a ZPO zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das LG diesen Beschluss aufgehoben (3 T 57/22). Mit weiterem Beschluss vom 13.5.2022 hat das AG die Vollstreckungserinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde.

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