Der Verzögerungstaktik des Schuldners begegnen

Es geht regelmäßig mit Räumungsverfahren einher, dass der Schuldner versucht, das Verfahren zu verzögern. Dabei werden nicht nur zulässige, sondern auch unzulässige Rechtsmittel eingelegt. Auch diese müssen zunächst beschieden werden und meist scheuen sich Gläubiger und Vollstreckungsorgan zu handeln, bevor dies geschehen ist.

Tatsächlich sollte der Gläubiger angesichts meist weiter steigender Schäden durch die mangelnde Nutzbarkeit des Räumungsgegenstandes – er kann nicht entgeltlich weitervermietet werden – und die fehlende werthaltige Entschädigung durch den Schuldner die Vollstreckung konsequent weiter betreiben. Hat das angerufene Gericht hiergegen Bedenken, reagiert es in der Regel mit der Bitte, bis zu seiner Entscheidung zuzuwarten. Anderenfalls gibt es hierfür keinen sachlichen Grund.

FoVo 6/2024, S. 115 - 118

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