Es sind gerade einmal anderthalb Jahre verstrichen, seit die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) am 21.12.2022 acht neue Formulare für die Vollstreckung gebracht und gegenüber der ZVFV 2012 und GVFV 2015 flexiblere Anwendungsregeln geschaffen hat (FoVo 2023, 1). Sollten die Formulare zunächst zum 1.12.2023 verbindlich werden, hat die 1. Änderungsverordnung zur ZVFV diesen Termin auf den 1.9.2024 verschoben.

Voraussichtlich zeitgleich mit der Verbindlichkeit dieser Formulare werden diese nun optional geändert. Dies bringt die vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte und vom Bundesrat am 26.4.2024 beschlossene Zweite Verordnung zur Änderung der ZVFV (BR-Drucks 203/24 = 2. ÄVO-ZVFV).

 

Hinweis: Formulare nutzen können, dürfen und müssen

Die Formulare nach der ZVFV 2012 und der GVFV 2015 dürfen nur noch bis zum 31.8.2024 genutzt werden.
Die Formulare nach der ZVFV 2022 dürfen seit dem 22.12.2022, müssen ab dem 1.9.2024 und dürfen nur bis zum 30.9.2025 genutzt werden.
Ab dem 1.10.2025 müssen die neuen Formulare nach der 2. ÄVO genutzt werden.

Wir fassen die wichtigsten Neuerungen nachfolgend zusammen. Bedauerlich ist dabei, dass der Verordnungsgeber die Chance nicht genutzt hat, viele weitere Praxisanregungen aufzunehmen. Die Änderungen erscheinen sehr an Einzelinteressen ausgerichtet.

Ansprechpartner und Safe-ID

Geändert wird das Modul zu den Kontaktdaten. Aus dem Ansprechpartner wird jetzt der Auftraggeber und ergänzt werden die Angaben um die Safe-ID, d.h. ein weiteres Kommunikationsmittel.

 

Hinweis

Im aktuellen Formular und ab dem 1.9.2024 kann die Safe-ID auch im Modul Q des Gerichtsvollzieherauftrages angegeben werden.

Wie wollen Sie zahlen?

Im GV-Antrag wird die Bankverbindung um ein Ankreuzfeld für die Mitteilung, dass beabsichtigt ist, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, ergänzt. Dazu kommt – weitgehend für öffentlich-rechtliche Forderungen – ein Ankreuzfeld und ein Texteingabefeld zur Mitteilung der Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten nebst Rechtsgrundlage. Zudem wird ein Ankreuzfeld zur Klarstellung vor der mitgeteilten Bankverbindung ergänzt.

Vorsteuerabzugsberechtigt oder nicht: neue Formulierung

Eine besondere Aufmerksamkeit verlangt in den aktuellen Formularen die Angabe der Vorsteuerabzugsberechtigung. Nach dem Gesetz (§ 104 Abs. 2 ZPO) ist eigentlich zu versichern, dass der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das aktuelle Formular verkehrt die Erklärung in das Gegenteil, sodass die Erklärung stets abgegeben und damit das Kreuz stets gesetzt sein muss.

Die 2. ÄVO zur ZVFV ändert dies nun und passt es an die Gesetzeslage an, was beim Einsatz der künftigen Formulare dann ein erneutes Umdenken erfordert, da dann das Kreuz nur im Ausnahmefall gesetzt werden muss.

Geburtsdatum und Geburtsort

Bei den Drittauskünften ist es – jedenfalls rein tatsächlich – zwingend, das Geburtsdatum des Schuldners anzugeben, wenn Auskünfte beim Bundeszentralamt eingeholt werden. Gleichzeitig kann es in einzelnen Situationen erforderlich sein, das Geburtsdatum zur Identifikation des Schuldners heranzuziehen. Das aktuelle Formular sieht dafür allerdings in Modul B kein Eingabefeld vor. Die Angaben müssen deshalb in Modul N in der Freizeile ergänzt werden. Alternativ wäre eine Angabe in Modul Q möglich. Die künftigen Formulare schaffen nun in Modul B eine entsprechende Eingabemöglichkeit.

 

Hinweis

Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach der DSGVO liegt weiterhin beim Antragsteller. Wie bei jedem anderen Eingabefeld ist also zu prüfen, ob eine Erforderlichkeit für die Angabe besteht.

Weitere Form der Übersendung des Vollstreckungsbescheides

Im Rahmen für die elektronisch übermittelten Aufträge wird eine weitere Eingabemöglichkeit für die Übersendung einer Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument geschaffen, um den Standardfall abzubilden.

 

Hinweis

Es verwundert, weshalb angesichts des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (BT-Drucks 20/11310) statt des Verweises auf den Vollstreckungsbescheid nicht ein allgemeinerer Verweis auf den Vollstreckungstitel gewählt wurde. Dies hätte eine jetzt schon absehbare Änderungsnotwendigkeit vermieden, ohne für die aktuelle Rechtslage etwas Unzutreffendes zu regeln.

Haftbefehl jetzt mit Auswahlmöglichkeiten

Im Modul I (Erlass eines Haftbefehls nach § 802g Abs. 1 ZPO) wird ein Kontrollkästchen vor der Beschreibung des Auftrags an den Gerichtsvollzieher eingefügt. Damit ist für den Gerichtsvollzieher schon am Beginn des Moduls I erkennbar, ob er mit der Weiterleitung des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls an das Gericht beauftragt wird. In der Folge wird für die Übersendung des erlassenen Haftbefehls die Angabe an "den Antragsteller" auf "den Gläubiger" korrigiert, da der Antragsteller in der Systematik des Formulars für den Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher nicht vorkommt, dieses Formular kennt nur den Auftraggeber oder den Gläubiger. Zusätzlich wird eine weitere Auswahlmögli...

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