LG sah Rechtsschutzbedürfnis ohne Vorrang der Einzelvollstreckung
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Gläubiger habe seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht. Er habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein solches werde vermutet, wenn die Eröffnungsvoraussetzungen vorlägen. Die zur Sicherung der Forderungen des Gläubigers eingetragenen Zwangssicherungshypotheken und das zwischenzeitlich von einem anderen Gläubiger wieder aufgenommene Zwangsversteigerungsverfahren ließen das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers nicht entfallen. Der Einzelzwangsvollstreckung komme kein genereller Vorrang vor der Gesamtvollstreckung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu. Eine Befriedigung der Forderungen des Gläubigers durch eine Zwangsversteigerung des Grundstücks der Schuldnerin sei nicht hinreichend sicher zu erwarten. Wegen der Erkrankung der Schuldnerin könne eine erneute Aussetzung des Verfahrens gemäß § 765a ZPO nicht ausgeschlossen werden. Im Insolvenzverfahren könne eine Immobilie freihändig verwertet werden. Der Grundbesitz könne zudem vom Insolvenzverwalter in Wohnungseigentum umgewandelt werden. Die Gläubiger könnten mit dem Erlös aus der Veräußerung einzelner Wohnungen befriedigt werden, während die Schuldnerin ihre Wohnung behalten könne.
BGH sieht Eröffnungsgründe als gegeben an
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt (§ 16 InsO). Das ist hier der Fall. Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig (vgl. § 17 Abs. 1 InsO). Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO). Die Schuldnerin kann den dem Gläubiger geschuldeten Betrag von gut 30.000 EUR nicht innerhalb von drei Wochen aufbringen (vgl. dazu BGH, 24.5.2005 – IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 139). Sie hat überdies weitere Verbindlichkeiten in sechsstelliger Höhe, unter anderem gegenüber derjenigen Gläubigerin, auf deren Antrag hin die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet worden ist und die die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens beantragt hat. Diese Verbindlichkeiten kann sie ebenfalls nicht innerhalb von drei Wochen begleichen. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit keine Einwände.
BGH sieht auch ein rechtliches Interesse: kein einfacherer Weg zur Befriedigung
Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet (§ 13 InsO). Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht und zudem ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat (§ 14 Abs. 1 InsO). Ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in der Regel zu bejahen, wenn dem antragstellenden Gläubiger eine Forderung gegen den Schuldner zusteht und ein Eröffnungsgrund glaubhaft ist (BGH, 5.5.2011 – IX ZB 250/10, NZI 2011, 632). Es fehlt, wenn dem antragstellenden Gläubiger ein einfacherer, schnellerer und günstigerer Weg zur vollständigen Befriedigung seiner Forderung zur Verfügung steht (MüKo-InsO/Vuia, 4. Aufl., § 14 Rn 27; HK-InsO/Sternal, 10. Aufl., § 14 Rn 32). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere führt die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Schuldnerin nicht einfacher, schneller und günstiger zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers.
Werthaltige Sicherungsrechte haben in der Vergangenheit ein Hindernis dargestellt
Der Gläubiger hat seine Forderungen gegen die Schuldnerin allerdings durch Zwangssicherungshypotheken am Grundstück der Schuldnerin absichern lassen. Die Zwangssicherungshypotheken sind werthaltig. Im Beschluss vom 29.11.2007 (IX ZB 12/07, WM 2008, 227; ebenso zuletzt BGH, 23.6.2016 – IX ZB 18/15, WM 2016, 1461 Rn 17 m.w.N.) hat der Senat einen Insolvenzantrag in einem Fall für unzulässig gehalten, in welchem die Forderung des antragstellenden Gläubigers durch ein Grundpfandrecht vollständig abgesichert war.
Aber es gilt noch mehr zu berücksichtigen: sichere Befriedigung?
Die dingliche Sicherung des Gläubigers allein lässt den Eröffnungsantrag aber noch nicht unzulässig werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine Befriedigung der Forderung des antragstellenden Gläubigers mit Sicherheit zu erwarten ist. Das ergibt sich – trotz des weitergehenden Leitsatzes – bereits aus der Begründung des genannten Beschlusses vom 29.11.2007. Dort heißt es, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners verbessere die Rechtsstellung nicht, weil er gemäß § 49 InsO auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sei. Das Insolvenzverfahren bringe ihm deshalb keine Vorteile mehr. Nur wegen einer Forderung, die auch ohne die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Sicherheit vollständig befriedigt werden könne, dürfe das Insolvenzverfahren nicht e...