Einstweilige Verfügung zur Beweisanordnung
Die Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerinnen eine einstweilige Verfügung des LG, mit der den Schuldnerinnen zur Ermöglichung der Beweisanordnung in einem ebenfalls beim LG anhängigen selbstständigen Beweisverfahren unter Androhung von Ordnungsmitteln die Duldung der Untersuchung ihres IT-Systems durch einen Sachverständigen und die Duldung der Anwesenheit von vier namentlich genannten anwaltlichen Vertretern der Gläubigerin aufgegeben wurde.
Zustellung durch den GV
Die einstweilige Verfügung wurde den Schuldnerinnen im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher (GV) zugestellt. Ein Termin zur Begutachtung fand am 12.5.2016 in Anwesenheit des GV und zweier Rechtsanwälte der Gläubigerin in den Räumen der Schuldnerinnen statt. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat das LG mit KFB vom 19.7.2016 festgesetzt.
Streit um die Vollstreckungskosten
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Gläubigerin die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten. Das AG hat Kosten in Höhe von insgesamt 2.580,14 EUR festgesetzt. Darin enthalten sind Kosten für die Anwesenheit der beiden Rechtsanwälte der Gläubigerin beim Begutachtungstermin in Höhe von 2.481,14 EUR (eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 50.000 EUR nebst Auslagenpauschale sowie Reisekosten und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7003 bis 7006 VV RVG), Kosten des GV für den Begutachtungstermin in Höhe von 92 EUR (Beseitigung von Widerstand und Zeitzuschlag gemäß Nr. 250 und 500 KV GvKostG) sowie der Kostenvorschuss für die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in Höhe von 7 EUR (§ 17 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Nr. 9002 VV GKG). Auf die gegen diese Kostenfestsetzung gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen hat das LG den Beschluss des AG aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter.
LG hat keine Zwangsvollstreckung und deshalb keinen Kostenanspruch gesehen
Das Beschwerdegericht hat angenommen, bei den geltend gemachten Kosten handele es sich nicht um solche der Zwangsvollstreckung oder der Vollziehung der einstweiligen Verfügung. Die Gläubigerin habe keine Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung betrieben. Die Zwangsvollstreckung eines Duldungstitels erfolge gemäß § 890 Abs. 1 ZPO durch die Verurteilung zu Ordnungsmitteln durch das Prozessgericht. Die in der einstweiligen Verfügung erfolgte Androhung von Ordnungsmitteln sei noch keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Mit der Duldung der Anwesenheit des Sachverständigen und der anwaltlichen Vertreter der Gläubigerin hätten die Schuldnerinnen nur den titulierten Duldungsanspruch erfüllt.