Die Kostenansatzbeschwerde ist in § 5 GvKostG geregelt und eröffnet auch ohne das Erreichen des Beschwerdewertes einen Rechtsmittelzug vom AG über das LG zum OLG. Voraussetzung ist lediglich, dass die Beschwerde und die weitere Beschwerde zugelassen werden. Insoweit ist es überraschend und in der Sache zu beanstanden, dass das LG die weitere Beschwerde nicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zugelassen hat. Erkennbar sind die kostenrechtlichen Folgen der Bearbeitung im hybriden Rechtsverkehr noch nicht systematisch geschlossen geregelt. Ob und wo Regelungslücken zu finden und wie sie zu füllen sind, ist von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung.
Wer trägt die Kosten des hybriden Rechtsverkehrs
Der elektronische Rechtsverkehr ist geeignet, Kosten zu sparen und zugleich gesellschaftliche Ressourcen zu schonen. Vor diesem Hintergrund muss es Aufgabe der Justiz sein, die von den Rechtsdienstleistern, insbesondere den Rechtsanwälten zwingend verlangte elektronische Antragstellung nach § 130d ZPO in der Weiterverarbeitung fortzusetzen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass es einem AG in Deutschland heute nicht möglich sein soll, einen PfÜB über das eBO an den GV weiterzuleiten, sodass dieser dann auch entweder eine elektronische Zustellung veranlassen kann oder die Kosten durch die Staatskasse zu tragen sind, weil § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO gerade keine Vorlage von erforderlichen Abschriften zum Zwecke der Zustellung bei elektronisch übermittelten Dokumenten vorsieht. Insoweit ist die Herstellung der Kopien nicht durch den Gläubiger veranlasst.
Richtige Forderung: Der Gesetzgeber sollte handeln!
Ungeachtet des Umstandes, dass es wünschenswert gewesen wäre, die aufgeworfene Streitfrage im Sinne der die Dienstleistung der Justiz in Anspruch nehmenden Beteiligten zu lösen und sie so zu stellen, als sei der elektronische Rechtsverkehr vollständig implementiert, ist die Forderung nach einem Tätigwerden des Gesetzgebers richtig.
Der Gesetzgeber sollte für die offenen Streitfragen entscheiden, welche Auslagen und Gebühren im elektronischen Rechtsverkehr von welchem Beteiligten zu tragen sind. So sollten die Kosten hybrider und analoger Maßnahmen der Staatskasse zur Last fallen, wo die Kosten bei einem vollständigen elektronischen Rechtsverkehr nicht entstanden wären. Das würde den Druck auf die Bundesländer erhöhen, den elektronischen Rechtsverkehr auch wirklich konsequent umzusetzen. Dazu müsste geklärt werden, ob die elektronische Zustellung durch den GV eine persönliche oder eine sonstige Zustellung darstellt oder, besser noch, dafür eine am – geringen – Aufwand orientierte eigene Gebühr ohne Auslagen geschaffen werden.
FoVo, S. 158 - 160