Leitsatz
Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering anzusehen sind, kann ein Abschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung angemessen sein.
BGH, 22.1.2009 – IX ZR 235/08
1 I. Der Fall
Gläubiger erhebt Feststellungsklage aus § 184 InsO
Der Gläubiger hat zur Insolvenztabelle eine Forderung in Höhe von rund 46.000 EUR angemeldet und zugleich geltend gemacht, die Forderung stamme aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Dem hat der Schuldner widersprochen. Die Gläubigerin hat ihr Begehren darauf nach § 184 InsO mit der Feststellungsklage in zwei Instanzen erfolglos weiterverfolgt. Der Streitwert wurde auf 25 % des Nennwertes der Forderung festgesetzt, d.h. auf etwas mehr als 11.000 EUR. Nachdem die Revision vom OLG nicht zugelassen wurde, hat der Gläubiger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und zugleich beantragt, den Streitwert in Höhe der Forderung festzusetzen.
2 II. Die Entscheidung
Der BGH hat die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen für richtig erachtet und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da der Beschwerdewert von 20.000 EUR nicht erreicht wurde.
Die Streitfrage, die der BGH zu beantworten hat
Die Frage, nach welchen Maßstäben der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 184 InsO), zu bestimmen ist, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.
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Eine Ansicht geht davon aus, der Streitwert bemesse sich nach dem Nominalwert der geltend gemachten Forderung abzüglich einer etwaigen Insolvenzquote. Das Interesse des Feststellungsklägers bestehe in erster Linie darin zu verhindern, dass der Insolvenzschuldner nach Abschluss der Wohlverhaltensperiode von der – bereits titulierten – Schuld befreit wird. Dieses Interesse, den titulierten Anspruch materiell zu erhalten, werde unabhängig von den konkreten Befriedigungsmöglichkeiten durch dessen Höhe bestimmt. Der Streitwert sei daher nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 2, 3 ZPO) zu bestimmen (OLG Hamm NZI 2007, 249; OLG Karlsruhe JurBüro 2007, 648; LG Mühlhausen ZVI 2004, 504; Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn 30 Stichwort Insolvenzverfahren). |
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Nach anderer Auffassung ist nicht der Nominalwert der Insolvenzforderung maßgeblich, sondern auf die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung abzustellen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass es sich lediglich um eine Feststellungsklage handele und der Schuldner nicht die Forderung an sich bestreite, sondern nur die geltend gemachte vorsätzliche Begehungsweise. Müssten die künftigen Vollstreckungsaussichten "eher zurückhaltend" beurteilt werden, so sei ein deutlicher Abschlag von 75 % gerechtfertigt (OLG Celle ZInsO 2007, 42 [4. ZS]; NZI 2007, 473 [7. ZS]). Diesem Ansatz folgt auch das OLG Rostock (NZI 2007, 358). Es hat jedoch aus einzelfallbezogenen Erwägungen in der angeführten Entscheidung die späteren Vollstreckungsaussichten als sehr günstig angesehen und deshalb nur einen Abschlag von 20 % für gerechtfertigt angesehen. Das LG Kempten (ZInsO 2006, 888) hat den Abschlag auf 80 % bemessen. Auch im Schrifttum wird diese Beurteilung geteilt (HK-InsO/Depré, 5. Aufl., § 182 Rn 1; Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 184 Rn 113 f.). |
Das gilt zukünftig nach dem BGH
Der BGH schließt sich der zweiten Auffassung an. In der Rechtsprechung des BGH sei anerkannt, dass sich bei einer Feststellungsklage die Beschwer des Beklagten danach bemisst, wie hoch oder gering das Risiko einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist (vgl. BGH VersR 1958, 318; BGH AnwBl 1992, 451; BGH NJW-RR 2001, 316). Die zweifelhafte Realisierbarkeit des festzustellenden Anspruchs ist auch für die Festsetzung des Streitwerts maßgeblich. Dies gilt ebenfalls für die hier in Rede stehende Feststellungsklage nach § 184 InsO. Bei der Mehrzahl der insolventen Verbraucher wird dann, wenn ein Vollstreckungstitel von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Vollstreckung gegen den Schuldner nicht möglich sein, so dass das wirtschaftliche Interesse an der Feststellung des Anspruchsgrundes als auf unerlaubter Handlung beruhend nicht allzu hoch ist. Dieser allgemein bekannten Erfahrung muss bei der Bemessung des Streitwerts einer Feststellungsklage angemessen Rechnung getragen werden, indem die späteren Vollstreckungsaussichten des Feststellungsklägers nach Erteilung der Restschuldbefreiung für den Schuldner konkret bewertet werden. Können diese anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage des Schuldners au...