Renten gehören zu Leistungen nach § 114 InsO
Im Ansatz zutreffend geht die Drittschuldnerin davon aus, dass Bezüge im Sinne von § 114 Abs. 3 Satz 1 InsO nach dem vorangestellten bestimmten Artikel ebenso wie in Abs. 1 der Vorschrift und § 81 Abs. 2, § 89 Abs. 2 InsO solche aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind. Sämtliche Auslegungsmethoden führen zu diesem eindeutigen Ergebnis. Zu den Lohnersatzleistungen, die § 114 InsO erfasst, gehören nach einhelliger Ansicht auch die fortlaufenden Auszahlungen der sozialen Rentenversicherung, die als pfändbares Recht bereits vor der Insolvenzeröffnung begründet sind.
Auszahlungsreife ist unerheblich
Nicht entscheidend ist, ob eine wie Arbeitseinkommen gepfändete Sozialversicherungsrente sich bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits im Leistungsstadium befindet, solange sie noch während der Abtretung dieser Bezüge an den Treuhänder gemäß § 287 Abs. 2 InsO auszahlungsreif werden kann. Über den Zeitpunkt der Auszahlungsreife für die gepfändete Altersrente haben die Tatsacheninstanzen in diesem Verfahren keine Feststellungen getroffen. Im Ergebnis war dies auch unnötig. Denn die beantragte Aufhebung der Rentenpfändung kam erst recht nicht in Betracht, wenn vor dem Wegfall der Vollstreckungshindernisse des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO und § 294 Abs. 1 InsO keine Rentenbezüge zu erwarten waren. Dem Vollstreckungs- und Insolvenzschuldner bleibt es dann überlassen, gegen die andauernde Zwangsvollstreckung der Gläubigerin aus dem vorliegenden Titel nach § 767 ZPO die Restschuldbefreiung einzuwenden, sobald sie ihm erteilt worden ist (BGH WM 2008, 2219). Anderenfalls kann die Gläubigerin die Vollstreckung fortsetzen.
Insolvenz führt nicht zur endgültigen Unwirksamkeit der Pfändung
Die Ansicht der Drittschuldnerin, dass die befristete Wirksamkeit von PfÜBs für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners gemäß § 114 Abs. 3 S. 1 InsO zu einer nachfolgend endgültigen Unwirksamkeit führe, wonach die ergangenen Vollstreckungsanordnungen mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben seien, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Im Ergebnis zutreffend hat das Insolvenzgericht den Vollzug der Rentenpfändung zunächst nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt. Konnten in dieser Zeit noch keine Rentenbezüge anfallen, war die angeordnete Beschränkung gegenstandslos. Nach § 832 ZPO erstreckt sich die Pfändung von Gehaltsforderungen oder in ähnlicher Weise fortlaufenden Bezügen auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. In diesem Umfang kann eine Forderung, die in fortlaufenden Bezügen besteht, auch durch eine einmalige Verfügung abgetreten werden. Diese zukünftige Wirkung von rechtsgeschäftlichen oder vollstreckungsmäßigen Verfügungen über fortlaufende Bezüge wird für die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens von dem gesetzlichen Erwerbsverbot des § 91 Abs. 1 InsO durchbrochen, weil der Rechtsübergang oder die Begründung des Pfändungspfandrechts das Entstehen der Forderung auf den Einzelbezug voraussetzt. Diese sonst nach § 91 Abs. 1 InsO eintretende Durchbrechung der Verfügungswirkungen, die laufende Bezüge aus Dienstverhältnissen betreffen, ändert § 114 InsO in bestimmter Hinsicht ab.
Wortlaut macht Zweck nicht hinreichend deutlich
Der Zweck des § 114 InsO hat allerdings im Wortlaut dieser Vorschrift, für die sich in der Konkursordnung kein Vorbild findet, nur unvollkommenen Ausdruck gefunden. Wie der BGH bereits zur Wirkungsdauer der Rückschlagsperre des § 88 InsO ausgeführt hat, darf der Gesetzgeber den durch Art. 14 Abs. 1 GG erfassten Rechtsschutzanspruch des Vollstreckungsgläubigers und seine durch die Zwangsvollstreckung erlangte Rechtsposition nur beschränken, so weit und so lange überwiegende Gründe dies zwingend erfordern (BGHZ 142, 208 zu § 7 GesO; BHZ 166, 74). Das gilt auch für die Rechtsfolge des § 114 Abs. 3 InsO. Gesetzeszweck und verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz wirken hier anders als in den Fällen des § 110 InsO. Sie beschränken die Unwirksamkeit von Vorausabtretung und Vorauspfändung auf die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens nebst nachfolgender Restschuldbefreiung.
Pfändung kann wieder aufleben
Während die Rechtsfigur einer vorübergehend unwirksamen Zwangssicherungshypothek grundbuchrechtlichen Schwierigkeiten begegnen kann, ist es verfügungsrechtlich ohne weiteres möglich, die Wiederholungswirkung bei der Abtretung oder Pfändung fortlaufender Bezüge, wie sie sich in der Zwangsvollstreckung aus § 832 ZPO ergibt, zeitweilig zu durchbrechen. Die Nutzung dieser Möglichkeit ist nach dem Gesetzeszweck und den Anforderungen des grundrechtlichen Eigentumsschutzes zwingend geboten. Der Pfändungspfandgläubiger hätte sonst insbesondere den vom ersten Pfändungsbeschlag begründeten Zeitrang seines Pfändungspfandrechts aufzuopfern, ohne dass die Zwecke des Insolvenzverfahrens oder der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen können und oh...