Entscheidung bleibt aktuell

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes bleibt aktuell. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Reform der Sachaufklärung das Widerspruchsverfahren in § 900 Abs. 4 ZPO gestrichen und auch nicht anderweitig aufgegriffen. Das bedeutet aber nicht, dass der Schuldner nicht mehr gegen die Abnahme der Vermögensauskunft vorgehen kann. Vielmehr ist er nun nur gezwungen im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO – mangels aufschiebender Wirkung ggf. in Kombination mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2 ZPO – vorzugehen.

Kampf gegen Windmühlen

Der Gläubiger hätte sich vorliegend den Aufwand für das Rechtsmittelverfahren in zeitlicher und kostenmäßiger Hinsicht ersparen können. Mit dem Insolvenzeröffnungsantrag musste die Schuldnerin eine Vermögensauskunft vorlegen. Der Gläubiger hätte also seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden und nachfolgend durch ein Akteneinsichtsgesuch nach §$ 4 InsO i.V.m. 299 ZPO in die Insolvenzakte Einsicht nehmen können. Das hätte ihm die notwendigen Erkenntnisse vermittelt.

Nutzen Sie die Einsicht zu Ihrem Vorteil!

Die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis kann trotz des eröffneten Insolvenzverfahrens sinnvoll sein. Zum einen können daraus Erkenntnisse gewonnen werden, ob die Vollstreckungsforderung ggf. auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet werden kann. Gerade bei juristischen Personen – wie im Fall des BGH – können aber auch Informationen über mögliche Handlungen der Geschäftsführer ersichtlich werden, die deren persönliche Haftung begründen.

FoVo 7/2013, S. 130 - 132

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