Angabe der Kreditkartennummer und die Folgen

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Nachdem dieser die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat, wurde bei dem Gerichtsvollzieher die Einholung von Drittauskünften beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 802l ZPO beantragt. Hierüber wurde folgende Drittauskunft erteilt:

Der Schuldner, der nur über andere Konten verfügen darf, wird bei der Sparkasse XY als Kontoinhaber geführt. Jedoch deutet die angegebene Kontonummer darauf hin, dass es kein Bankkonto (keine IBAN) ist, sondern eine Kreditkarte (vermutlich Mastercard). Wirtschaftlich Berechtigter, wohl richtig: wirtschaftlich Belasteter ist nicht der Schuldner.

Auf die Pfändung bei der Sparkasse teilte diese in ihrer Drittschuldnererklärung mit, sie unterhalte keine Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner. Ist diese Antwort richtig? Wenn ja, wäre dann bei Mastercard eine Pfändung in die "offene Kreditlinie" zielführend?

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