I. Das Problem
Angabe der Kreditkartennummer und die Folgen
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Nachdem dieser die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat, wurde bei dem Gerichtsvollzieher die Einholung von Drittauskünften beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 802l ZPO beantragt. Hierüber wurde folgende Drittauskunft erteilt:
Der Schuldner, der nur über andere Konten verfügen darf, wird bei der Sparkasse XY als Kontoinhaber geführt. Jedoch deutet die angegebene Kontonummer darauf hin, dass es kein Bankkonto (keine IBAN) ist, sondern eine Kreditkarte (vermutlich Mastercard). Wirtschaftlich Berechtigter, wohl richtig: wirtschaftlich Belasteter ist nicht der Schuldner.
Auf die Pfändung bei der Sparkasse teilte diese in ihrer Drittschuldnererklärung mit, sie unterhalte keine Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner. Ist diese Antwort richtig? Wenn ja, wäre dann bei Mastercard eine Pfändung in die "offene Kreditlinie" zielführend?
II. Die Lösung
Die Kreditkartennummer
Die Kreditkartennummer, die wir hier aus Gründen des Datenschutzes nicht wiedergeben können, besteht aus insgesamt 13 bis 16 Ziffern. Bei Mastercard und teilweise Visa sind es 16 Ziffern. Die ersten vier Ziffern der Nummer bestimmen den Herausgeber der Karte. Die ersten sechs Ziffern bilden dann gemeinsam die sogenannte Bank Identification Number (BIN). Die folgenden neun Ziffern geben die Kontonummer an, die der Kreditkarte zugeordnet ist. Die letzte Zahl ist die Prüfziffer.
Hinweis
Das Mitteilungsformular des Bundeszentralamtes für Steuern ist ungenau. Es kennt kein eigenes Feld für eine Kreditkartennummer. Vielmehr ist die Nummer im Feld "Kontonummer" aufgeführt. Der Gläubigervertreter muss also aufmerksam sein und erkennen, dass es sich nicht um eine IBAN mit 22 Ziffern handelt.
Pfändung des Kreditkartenkontos
Die Pfändung eines Kreditkartenkontos stellt sich in der Praxis im Verhältnis zum Nutzer der Kreditkarte selten als ertragreich dar. Da der Einsatz auf Kredit erfolgt, ist dort regelmäßig kein Guthaben vorhanden.
Hinweis
Anders kann es sich allerdings bei sogenannten Prepaid-Kreditkarten handeln. Hier wird zunächst ein Guthaben aufgeladen, was dann durch den Einsatz der Kreditkarte aufgebraucht werden kann. Das noch vorhandene Guthaben kann dann auch gepfändet werden.
Kreditlinie
Richtig ist, dass das Kreditkartenunternehmen dem Nutzer einen Dispositionskredit einräumt, der – soweit er abgerufen wird – grundsätzlich pfändbar ist. Allerdings sehen die standardisierten AGB der Kreditkartenunternehmen vor, dass der Vertrag fristlos gekündigt werden kann, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Nutzers nachhaltig verschlechtern. Genau dies wird aber durch die Pfändung symbolisiert. In der Praxis läuft diese Pfändung deshalb häufig leer.
Sonderproblem: der wirtschaftlich Berechtigte
Wird im Rahmen der Drittauskunft angegeben, dass für das benannte Konto ein abweichender wirtschaftlich Berechtigter vorhanden ist, so handelt es sich um ein Treuhandkonto. In der Regel sollten Kontoinhaber (Treuhänder) und wirtschaftlich Berechtigter (Treugeber) identisch sein. Dann macht die Pfändung bei der Bank keine Probleme. Anders sieht es auch, wenn die Personen nicht identisch sind. Für eine Pfändung des Kontos bedarf es dann stets eines Titels gegen den Treuhänder.
Hinweis
Zugleich sieht sich der Gläubiger der Gefahr einer Drittwiderspruchsklage des Treugebers nach § 771 ZPO ausgesetzt (Goebel/Schatz, Anwaltformulare Zwangsvollstreckung, § 8 – ABS der Forderungspfändung, Rn 326). Aufgrund des Treuhandverhältnisses stehen die maßgeblichen Ansprüche dem Treugeber zu.
Ansprüche aus dem Treuhandvertrag pfänden
Sind Schuldner und wirtschaftlich Berechtigter verschiedene Personen, besteht also ein Treuhandvertrag. Aus einem solchen Vertrag ergeben sich regelmäßig auch Ansprüche. So kann etwa der Treuhänder für den Schuldner Zahlungen entgegennehmen und sieht sich dann einem entsprechenden Herausgabeanspruch nach § 667 BGB gegenüber. Dieser kann dann eigenständig gepfändet werden.
Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel
FoVo 7/2020, S. 124 - 126