Antrag auf Sachpfändung mit anschließendem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft

Die Gläubigerin beauftragte den GV u.a. mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach vorherigem Pfändungsversuch gemäß §§ 802c, 807 ZPO. Weiter wurde unter dem Baustein G2 des Auftragsformulars beantragt, sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen sei, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO einzuleiten. Nach Buchstabe E des Antragsformulars bestand Einverständnis mit einer gütlichen Erledigung.

Doppelter Hinweis auf die gütliche Erledigung

Der GV hat den Schuldner im Pfändungsverfahren am 28.9.2017 und 19.10.2017 aufgesucht, diesen jedoch bei beiden Vollstreckungsversuchen nicht angetroffen. Mit Schreiben vom 28.9.2017 wies der GV u.a. auf die Möglichkeit einer gütlichen Erledigung hin. Der GV hat dem Schuldner sodann am 19.10.2017 die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt und in dem Ladungsschreiben erneut auf die Möglichkeit einer gütlichen Erledigung hingewiesen.

Doppelte Abrechnung der gütlichen Einigung

Im Rahmen seiner Kostenrechnungen setzte der GV jeweils eine Gebühr nach KV 208 in Höhe von 8 EUR an. Gegen den Ansatz dieser weiteren Gebühr für eine versuchte gütliche Einigung nach KV 208 in Höhe von 8 EUR nebst anteiliger Auslagenpauschale neben der bereits in der vorherigen Rechnung berechneten Gebühr nach KV 208 hat sich der Bezirksrevisor mit seiner Erinnerung gewendet. Der erneute schriftlich unternommene Versuch des GV zur gütlichen Erledigung nach einem im Pfändungsverfahren drei Wochen zuvor unternommenen Versuch zur gütlichen Erledigung müsse als unrichtige Sachbehandlung angesehen werden. Demnach dürften diese Kosten nicht erhoben werden. Vor AG und LG blieb die Beschwerde erfolglos, so dass nunmehr das OLG zu entscheiden hat.

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