OLG: Zwei Aufträge führen zu zwei Gebühren
Die von dem Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse eingelegte weitere Beschwerde ist gemäß §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Es lagen zwei Vollstreckungsaufträge gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GvKostG vor mit der Folge, dass der GV dem Gläubiger zu Recht zweimal die Gebühr aus KV 208 in Höhe von jeweils 8 EUR nebst der anteiligen Auslagenpauschale in Rechnung gestellt hat.
Gleichzeitige Beauftragung
Gemäß Nrn. 207, 208 KV GvKostG beträgt die Gebühr für einen Versuch der gütlichen Erledigung hinsichtlich der Einholung einer Vermögensauskunft des Schuldners 8 EUR. Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GvKostG erfüllt. Danach gilt der GV auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Abs. 1 ZPO), es sei denn, der GV nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist. So liegt es hier. Der GV hat den Schuldner gleich zweimal nicht angetroffen. Er hat auch bei jedem seiner Vollstreckungsversuche, einschließlich der beabsichtigten Abnahme der Vermögensauskunft, Bemühungen entfaltet, zu einer – von dem Gläubiger beauftragten – gütlichen Erledigung zu kommen. Inwieweit dies möglich war, vermochte der GV zuvor nicht zu erkennen, da er den Schuldner nicht angetroffen hatte und daher keine Erkenntnisse dahingehend hatte, ob und inwieweit der Schuldner zu einer gütlichen Erledigung willens und in der Lage war (vgl. auch LG Verden DGVZ 2019, 164).
Keine unrichtige Sachbehandlung
Die Erhebung der mit der Beschwerde angefochtenen Gebühr ist nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 7 GvKostG normiert den Einwand der unrichtigen Sachbehandlung. Geregelt wird also die Befreiung des Kostenschuldners von Kosten infolge fehlerhaften Verhaltens des GV.
Der Fehler muss offensichtlich sein
"Fehler" in diesem Sinne bedeutet, dass nur ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige Gesetzesbestimmungen oder ein offensichtliches Versehen eine unrichtige Sachbehandlung darstellt. Von dem Begriff "Gesetzesbestimmungen" werden zum einen gesetzliche Bestimmungen, aber auch Verwaltungsbestimmungen, wie etwa GVGA oder DB-GvKostG, umfasst. Keine unrichtige Sachbehandlung liegt vor, wenn eine im Ermessen des GV liegende vertretbare Handlung gegeben war; ein Ermessen führt erst bei seiner Überschreitung zur Unrichtigkeit. Auch eine nur unsachgemäße Behandlung einer Sache durch den GV reicht nicht aus, um von einer unrichtigen Sachbehandlung auszugehen. Zwar können mangelnde Kenntnis der Rechtslage und entscheidungserhebliche Unkenntnis der aktuellen Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte eine unrichtige Sachbehandlung darstellen. Soweit jedoch eine Streitfrage in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beantwortet wird und in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist, kann eine Entscheidung des GV nicht als offensichtlicher und schwerer Fehler angesehen werden und deshalb keine unrichtige Sachbehandlung sein (Schneider/Volpert/Fölsch-Kessel, Gesamtes Kostenrecht, GvKostG § 7 Rn 1a, beck-online). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben kann dem GV als Beteiligtem kein ermessensfehlerhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Die Berechnung einer weiteren Gebühr für den zweiten schriftlichen Versuch einer gütlichen Erledigung stellt keinen Verstoß gegen eindeutige Gesetzesbestimmungen oder ein offensichtliches Versehen dar.
Kein Verstoß gegen das Kostenminderungsgebot
Ein Verstoß gegen das Kostenminderungsgebot gemäß § 802a Abs. 1 ZPO bzw. § 58 GVGA liegt nicht vor. Ein überflüssiger Aufwand in diesem Sinne wäre anzunehmen, wenn der Schuldner auf den ersten Versuch einer gütlichen Erledigung ausdrücklich und für den GV ersichtlich kundgetan hätte, eine solche auszuschließen. Vorliegend hat sich der Schuldner auf das erste Schreiben des GV hingegen gar nicht geäußert. Aus diesem Grund lässt sich auch die Argumentation des Bezirksrevisors, gestützt auf das Zitat von Eggers, in Schröder-Kay (Bl. 48 GA), nicht unter den hier zu entscheidenden Sachverhalt subsumieren. Denn der erneute Versuch einer gütlichen Erledigung war gerade nicht von vornherein erkennbar aussichtslos und daher auch nicht grob ermessensfehlerhaft.
Auch die kurze Zeitspanne begründet nichts anderes
Die Tatsache, dass zwischen dem ersten Versuch zur gütlichen Erledigung im Schreiben vom 28.9.2017 und dem weiteren Versuch in dem Ladungsschreiben vom 19.10.2017 nur drei Wochen lagen, führt nicht zu einer Überschreitung des dem GV zustehenden Ermessens. Der beteiligte GV hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es in der Praxis häufig vorkomme, dass Schuldner im Pfändungsverfahren nicht auf die Ratenzahlungsangebote reagierten, jedoch im Vermögensauskunftstermin Ratenzahlungsvereinbarungen abschlössen. Diese Praxis verdeutlicht, dass es a...