Voraussetzungen des Vollstreckungsantrags nach § 890 ZPO
Die zulässige Beschwerde (§§ 793, 569 Abs. 1 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Ordnungsmittelbeschlusses nach § 890 ZPO liegen vor.
Nach § 890 ZPO ist der Schuldner, der einer Verpflichtung schuldhaft zuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen, wegen jeder Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu Ordnungsmitteln zu verurteilen, wenn der Zuwiderhandlung eine entsprechende Androhung vorausgegangen ist. Danach muss die Zuwiderhandlung in zeitlicher Hinsicht der Androhung und der unbedingten Vollstreckbarkeit des Urteils nachfolgen.
Beide Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das Urteil, in dem die Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO bereits enthalten war, ist mit der Verkündung am 16.7.2021 existent geworden und war ohne besondere Anordnung vorläufig vollstreckbar (§§ 929 Abs. 1, 936 ZPO). Das Verbot war damit auch von der Schuldnerin zu beachten.
Wichtig: die Bestimmtheit der zu unterlassenden Handlung
Die zu unterlassende Handlung muss nach Inhalt und Umfang durch den Titel inhaltlich bestimmt sein (BGHZ 124, 173, 175 f.). Dies ist bei der festgestellten Verpflichtung der Schuldnerin, die näher bezeichneten Äußerungen nicht (mehr) öffentlich zu tätigen und/oder zu verbreiten, ohne Weiteres festzustellen.
Maßgeblich für die Zwangsvollstreckung ist nicht, ob das Verhalten im Titel positiv oder negativ formuliert wird (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 6.4.2000 – 5 W 22/00). Aus diesem Grund kommt es für die Frage der Verhängung eines Ordnungsgeldes auch nur darauf an, ob die Schuldnerin nach Erlass der einstweiligen Verfügung ihrer Verpflichtung zuwidergehandelt und den die Persönlichkeitsrechte des Gläubigers verletzenden Zustand aufrechterhalten hat. Auf welche Weise sie der Verpflichtung nachkommt – sei es ggfls. nach Einschaltung eines Webadministrators durch Löschung des Artikels, der inkriminierten Passagen oder durch Umformulierung des Textes – wird durch den Titel dagegen nicht bestimmt und bleibt der Schuldnerin überlassen.
Ab der Verkündung ist die Verpflichtung zu beachten
Die Schuldnerin hat – was sie selbst auch nicht in Abrede stellt – der Verbotsverpflichtung aus dem Urteil des LG vom 16.7.2021 zuwidergehandelt, da sie die Textpassagen erst am 29.7.2021 gelöscht hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnisnahme nicht der Zeitpunkt der Zustellung bei dem Prozessbevollmächtigten. Vielmehr hatte die Schuldnerin die durch Urteil erlassene Verbotsverfügung bereits mit ihrer Verkündung am 16.7.2021 zu beachten (vgl. BGH v. 22.1.2009 – I ZB 115/07, BGHZ 180, 72–77; OLG Dresden v. 29.6.2021 – 4 W 396/21). Darüber hinaus ist ihr die Verbotsverfügung im Parteibetrieb bereits am 21.7.2021 zugestellt worden. Dennoch hat sie die streitgegenständlichen Textpassagen nach ihrem eigenen Vorbringen erst am 29.7.2021 gelöscht.
Schuldhafte Verzögerung hat Folgen
Die Umsetzung der Unterlassungsverfügung ist auch schuldhaft verzögert erfolgt. Die Schuldnerin vermag es dabei nicht zu entlasten, dass sie mit einer Zurückweisung des Antrags rechnete. Das LG hat, anders als es die Beschwerdebegründung vorträgt, in der mündlichen Verhandlung am 9.7.2021 seine vorläufige Rechtsauffassung zur Erfolgsaussicht der Anträge bereits dargelegt, wie in dem Vorlagebeschluss vom 4.10.2021 ausgeführt wird. Selbst wenn in der mündlichen Verhandlung kein Hinweis des Gerichts erfolgt wäre, spricht der Umstand, dass den Parteien ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung ein Vergleich seitens des Gerichts angeraten wurde, jedenfalls für eine gewisse Erfolgsaussicht der Anträge. Erst recht ist die Terminierung des Verkündungstermins eine Woche später weder ungewöhnlich noch wird dadurch eine Zurückweisung des Antrags indiziert.
Strenge Anforderungen
Vielmehr hätte es der anwaltlich vertretenen Schuldnerin oblegen, sich über den Ausgang des Verfahrens und den Inhalt der ergangenen Entscheidung entweder durch Wahrnehmung des Verkündungstermins oder zumindest zeitnah danach ggfs. auch telefonisch zu vergewissern. Das bloße Untätigbleiben bis zur Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigen begründet daher den Vorwurf fahrlässigen Handelns. Darüber hinaus ist auch von einem schweren vorsätzlichen Verstoß der Schuldnerin gegen die Verbotsverfügung auszugehen, da sie nach der per Fax erfolgten Übersendung der Entscheidung an ihren Prozessbevollmächtigten am 22.7.2021 und nach dessen Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses am 26.7.2021 noch weitere drei Tage zuwartete, bevor sie die entsprechenden Passagen gelöscht hat. Aufgrund der oben dargestellten Wirksamkeit eines entsprechenden Verbots ab Verkündung des Urteils musste die Schuldnerin damit rechnen, dass eine weitere Zuwiderhandlung zur Verhängung eines Ordnungsmittels führen würde (BGH, v. 22.01.2009 – I ZB 115/07, BGHZ 180, 72).
Ordnungsgeld ist nach Ermessen zu bestimmen
Die Verhängung des vo...