Kurzbeschreibung
Muster aus FoVo 07/2022
Musterformulierung
Herrn Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter Mustermannstraße 1 12345 Musterstadt
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen des … Amtsgericht … Aktenzeichen des Insolvenzgerichts … Aktenzeichen des Gläubigervertreters: …
wird auf die Zurückweisung der Forderungsanmeldung im Schreiben vom …/im Telefonat vom … Bezug und wie folgt Stellung genommen:
1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Forderung von
Hauptforderung |
… EUR |
Zinsen bis zum Tag vor der Eröffnung |
… EUR |
Kosten, die vor der Eröffnung entstanden sind |
… EUR |
Gesamt |
… EUR |
einerseits als vertraglicher und zugleich titulierter Anspruch aus dem bereits vorgelegten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … – Zentrales Mahngericht – vom … zum Aktenzeichen … und andererseits (auch) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet wurde. Es wurde mithin eine Forderung aus zwei Rechtsgründen angemeldet.
2. Die Zurückweisung der Forderungsanmeldung aus dem Rechtsgrund der titulierten Forderung, nämlich dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … – Zentrales Mahngericht – vom … zum Aktenzeichen … ist ohne jede Grundlage.
Die Forderung aus einer Warenlieferung ist im angemeldeten Umfang tituliert. Es wird um unverzügliche Mitteilung gebeten, welche konkreten Gründe der Feststellung zur Insolvenztabelle entgegenstehen sollen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Sie als Insolvenzverwalter nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht berechtigt sind, eine berechtigte Forderung aus dem Rechtsgrund der Titulierung oder des vertraglichen Anspruchs deshalb zu bestreiten, weil Sie der Auffassung sind, dass ein Anspruch aus vorsätzlich begründeter unerlaubter Handlung aus materiell-rechtlichen Gründen nicht besteht.
3. Hinsichtlich der Anmeldung der Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung fehlt es an Ihrer Berechtigung, diese Forderung zu bestreiten.
a) Für den Fall der Anspruchskonkurrenz – wie hier zwischen vertraglichen/titulierten Ansprüchen und Ansprüchen aus unerlaubter Handlung – prüft der Insolvenzverwalter nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH v. 12.6.2008 – IX ZR 100/07; Fortführung von BGH v. 17.1.2008 – IX ZR 220/06) zwar die Forderungsanmeldung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, die den Forderungsbestand infrage stellen können. Stützt ein Rechtsgrund – wie hier die titulierte Forderung – jedoch die angemeldete Forderung, hat der Insolvenzverwalter sie in die Insolvenztabelle als unbestritten einzutragen; über den Rechtsgrund der Forderung hat er keine Entscheidung zu treffen. Der BGH hat explizit ausgesprochen: "Hängt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, steht dem Insolvenzverwalter ein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung beschränktes Widerspruchsrecht nicht zu." Vielmehr ist die Forderung dann (auch) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in die Insolvenztabelle einzutragen (BGH a.a.O.).
Zunächst ist festzustellen, dass die Insolvenzmasse durch die Feststellung der Forderung (auch) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle nicht nachteilig betroffen ist, weil die Insolvenzmasse weder mit einer höheren Gesamtforderung belastet ist noch während des Insolvenzverfahrens dem Gläubiger besondere Privilegien zuwachsen. Der Vorteil liegt allein in der fortdauernden Durchsetzbarkeit nach dem Insolvenzverfahren, § 302 InsO.
Der Schuldner ist damit auch nicht rechtlos gestellt, weil er seinerseits die Möglichkeit hat, Widerspruch zu erheben. Hierauf wird er nach § 175 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzgericht auch hingewiesen.
b) Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Forderung auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet ist. Das ergibt sich aus Folgendem …
Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, ist zunächst zivilrechtlich nicht von Belang, bedeutet aber auch nicht, dass keine zivilrechtlich relevante vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB vorliegt:
□ |
Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO besagt lediglich, dass die Staatsanwaltschaft aus Gründen der Opportunität oder aus Rechtsgründen keinen Anlass zur Anklageerhebung sieht. Hierbei können auch die Fragen der Beweisführung entscheidend sein. Die strafrechtliche und die zivilrechtliche Darlegungs- und Beweislast sowie die Beweisführung unterscheiden sich elementar. So genügen gerade zivilrechtlich zur Beweisführung auch aus der Lebenserfahrung abgeleitete Indizien, wie beispielsweise die zeitnah zum Vertragsabschluss durch Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nachgewiesene Leistungsunfähigkeit. |
□ |
Eine Einstellung nach § 153 StPO belegt ein Absehen von der Anklage wegen Geringfügigkeit. Eine Geringfügigkeitsschwelle ist § 823 Abs. 2 BGB und dem Zivilrecht insgesamt aber fremd. Die Einstellung nach § 153 StPO zeigt in jedem Fall aber, dass auch die Staatsanwaltschaft von einem Pflichtverstoß ausgeht. |
□ |
Eine Einstellung nach … |
Wir dürfen Sie daher bitten, d...