Einführung
Das Bundesministerium der Justiz hat am 17.6.2024 einen ersten (Referenten-)Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (KostRÄG 2025) vorgelegt. Erlangt der Entwurf Gesetzeskraft, wird dies auch Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung haben. Dabei können die beabsichtigten Änderungen den Rechtsanwalt und den Inkassodienstleister auch zu Vollstreckungsmaßnahmen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes veranlassen. Nachfolgend sollen die Änderungen vorgestellt werden, die Auswirkungen auf das Forderungsmanagement, das gerichtliche Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung haben.
Die Zeitschiene
In zeitlicher Hinsicht ist damit zu rechnen, dass nach der nun eingeleiteten Anhörung der Bundesländer und verschiedener Kostenrechtsexperten die Bundesregierung unmittelbar nach der Sommerpause des Bundestages den Gesetzentwurf verabschiedet und vorlegt. Er wird dann zunächst dem Bundesrat zugeleitet, der am 27.9.2024 Stellung nehmen könnte, sodass der Bundestag den Entwurf dann spätestens in der zweiten Oktoberwoche in erster Lesung an die Ausschüsse verweisen kann. Nach der Beratung im Bundestag und Bundesrat ist eine abschließende Beschlussfassung im Dezember 2024 zu erwarten, sodass die Änderungen zum 1.1.2025 in Kraft treten können. Dies ist ein ambitionierter Zeitplan, was zugleich erwarten lässt, dass es nicht mehr zu substanziellen Änderungen kommen wird.
I. Änderungen im Rechtsanwaltsvergütungsrecht
Lineare Erhöhung der Gebühren
Der Referentenentwurf sieht zunächst lineare Erhöhungen der streitwertabhängigen Gebühren von durchschnittlich 6 % und der Festgebühren von 9 % vor, wobei im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Mindestgebühr bei 15 EUR bleibt.
Die Differenzierung zwischen der geringeren Erhöhung bei den streitwertabhängigen Gebühren und den Festgebühren begründet der Entwurf mit dem (vermeintlichen) Umstand, dass inflationsbedingt auch die Gegenstandswerte gestiegen seien, was bereits eine Anhebung des Vergütungsniveaus herbeiführe.
Hinweis
Dies kann aber nur dann gelten, wenn die Steigerung des Gegenstandswertes zugleich zu einem Gebührensprung führt. Erhöht sich etwa der nicht gezahlte Preis für ein Produkt von 199 EUR auf 249 EUR, bleibt dies ohne jede Konsequenz. Es ist deshalb zweifelhaft, insbesondere im Referentenentwurf nicht begründet, ob es zu einer relevanten Zahl von Gebührensprüngen kommt, die in der Summe die um 3 % niedrigere lineare Erhöhung der streitwertabhängigen Gebühren ausgleicht.
Übersicht: Gebühren nach dem Referentenentwurf im RVG
Unveränderte Gebühr bei den Kleinforderungen
Verfassungsrechtlich zumindest diskussionswürdig nimmt der Referentenentwurf von der für erforderlich gehaltenen linearen Gebührenerhöhung die Kleinforderungsregelung in § 13 Abs. 2 RVG ebenso aus wie die Mindestgebühr nach § 13 Abs. 3 RVG. Die 1,0-Geschäftsgebühr bleibt also für unstreitige Forderungen bis 50 EUR bei 30 EUR und die Mindestgebühr bei 15 EUR. Begründet wird dies bei Kleinforderungen mit dem Bestreben, ein Missverhältnis zwischen dem Forderungsbetrag und den "Inkassokosten" zu vermeiden. Es geht aber in § 13 Abs. 2 RVG nicht um Inkassokosten, sondern um die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts. Der Vorschlag überzeugt in der Sache nicht und ist auch nicht konsequent gedacht. Die angenommene Erhöhung der Gegenstandswerte greift nämlich auch hier, sodass auch nach einer Erhöhung der Ausgangsgebühr von 30 EUR auf 31,80 EUR (+6 %) der relative wie absolute Abstand zwischen der inflationsbedingt erhöhten Forderung und den Rechtsverfolgungskosten gleich bleibt. So wird der Abstand der Sondergebühr zu den allgemeinen Gebühren in einem ohnehin nicht mehr auskömmlichen Segment weiter zu Lasten der Rechtsanwälte und Inkassodienstleister vergrößert.
Vorschläge von BRAK und DAV nicht aufgenommen
Der Referentenentwurf bleibt in den linearen Erhöhungen hinter den Forderungen der Praxis um eine Erhöhung von 10 bis 11,5 % zurück und nimmt die weitergehenden Vorschläge des DAV und der BRAK zu strukturellen Änderungen leider nicht auf. So wurde – zu Recht – gefordert, den Anwendungsbereich von Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG auf vertragliche Ansprüche gegen Verbraucher zu beschränken, d.h. Forderungen im B2B ebenso wie Forderungen aus Bereicherungsrecht und aus unerlaubter Handlung aus dem Anwendungsbereich auszunehmen. Antworten dazu gibt der Gesetzentwurf nicht. Es bleibt zu hoffen, dass hier im Gesetzgebungsverfahren noch nachgebessert wird.
II. Änderungen im Gerichtskostenrecht
Lineare Erhöhung der Gerichtsgebühren
Der Referentenentwurf sieht auch für die Gerichtskosten eine lineare Erhöhung der streitwertabhängigen Gebühren von durchschnittlich 6 % und der Festgebühren von 9 % vor.
Mindestgebühr im gerichtlichen Mahnverfahren wird erhöht
Die Mindestgebühr für das gerichtliche Mahnverfahren soll in Nr. 1100 KV GKG zunächst von 36 EUR auf 37 EUR erhöht werden.
Hinweis
Die Begründung lässt lächeln: Es soll verhindert werden, dass es bei kleinen Streitwerten zu einem Missverhältnis zwischen Forderungsbetrag und Gerichtsgebühr kommt. Die genau umgekehr...