Lineare Erhöhung der Gerichtsgebühren
Der Referentenentwurf sieht auch für die Gerichtskosten eine lineare Erhöhung der streitwertabhängigen Gebühren von durchschnittlich 6 % und der Festgebühren von 9 % vor.
Mindestgebühr im gerichtlichen Mahnverfahren wird erhöht
Die Mindestgebühr für das gerichtliche Mahnverfahren soll in Nr. 1100 KV GKG zunächst von 36 EUR auf 37 EUR erhöht werden.
Hinweis
Die Begründung lässt lächeln: Es soll verhindert werden, dass es bei kleinen Streitwerten zu einem Missverhältnis zwischen Forderungsbetrag und Gerichtsgebühr kommt. Die genau umgekehrte Argumentation wird bei § 13 Abs. 2 und 3 RVG angewandt. Solidarisch und den gleichen Rechtsgedanken wie bei § 34 GKG heranziehend müsste auch hier die Gerichtsgebühr noch unter die 0,5-Gerichtsgebühr aus 40 EUR (statt bisher 38 EUR) fallen. Während also der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt und dem Inkassodienstleister bei der vorgerichtlichen Einziehung einer Forderung bis 50 EUR eine maximale Geschäftsgebühr von 15 bis 27 EUR zubilligt, gönnt er sich selbst in jedem Fall 37 EUR. Dabei bleibt noch unberücksichtigt, dass die vorgerichtliche Forderungseinziehung mit Erfüllung aller berufs-, zivil- und datenschutzrechtlichen Informationspflichten weit aufwändiger ist als das rein automatisierte gerichtliche Mahnverfahren.
Achtung Falle: Änderung zum gerichtlichen Mahnverfahren
Aktuell ist dann streitig, wer in Anwendung von § 22 Abs. 1 S. 1 GKG im Übergang vom gerichtlichen Mahnverfahren zum streitigen Erkenntnisverfahren die Differenz der Gerichtskosten zwischen Nummer 1210 KV GKG (3,0-Gerichtsgebühr) zu Nummer 1100 KV (0,5-Gerichtsgebühr, mindestens 37 EUR) tragen muss.
Relevant wird die Streitfrage also immer dann, wenn der Schuldner als Antragsgegner die Abgabe an das Streitgericht beantragt. Der Entwurf will die Streitfrage im Sinne der erstgenannten Auffassung und damit zulasten des Gläubigers entscheiden. Es soll stets der Antragsteller im Mahnverfahren die Kosten tragen. Es obliege dem Antragsteller, das Verfahren, in dem bislang keine Schlüssigkeitsprüfung des geltend gemachten Anspruchs erfolgte, zu Ende zu führen. Die vorgeschlagene Regelung entspreche auch dem Interesse des Antragsgegners an einer prozessualen Kostengrundentscheidung als Grundlage für die Erstattungsfähigkeit seiner Rechtsverteidigungskosten. Durch die Ergänzung sei zudem gewährleistet, dass der Antragsgegner des Mahnverfahrens nicht in einem größeren Umfang mit einer Kostenhaftung belastet wird, als wenn von vornherein der Klageweg gewählt worden wäre, bei dem der Kläger unabhängig vom Ausgang des Prozesses für sämtliche Gerichtskosten als Antragstellerschuldner haftet.
Hinweis
Dies bedeutet, dass der Bevollmächtigte des Gläubigers auf einen Widerspruch des Schuldners zügig dessen Begründetheit klären und prüfen muss, um den Mahnbescheidsantrag bei einem (teilweise) begründeten Widerspruch unmittelbar zurückzunehmen und so einen weitergehenden Schaden zu vermeiden.
Rechtsnachfolgeklausel löst erstmals eine Gerichtsgebühr aus
Nr. 2110 KV GKG soll erweitert und nun erstmals eine Gebühr für die Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO auch in Verbindung mit den Spezialfällen (§§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder 749 ZPO) eingeführt werden. Eine Ausnahme besteht nach der Anmerkung Abs. 2 nur dann, wenn die Rechtsnachfolge im Zusammenhang mit der erstmaligen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu erteilen ist. Bisher umfasste die Nr. 2110 nur das Verfahren auf die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Die Gebühr soll dann 24 EUR betragen.
Hinweis
§ 12 GKG wird zugleich in der Weise ergänzt, dass die Prüfung erst erfolgen soll, wenn die Gebühr und die Auslagen für die erneute Zustellung als Vorschuss gezahlt sind. Die Vorleistungspflicht bei der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird insoweit auch übertragen.
Hinweis
Vor dem Hintergrund dieser Kostensteigerung müssen Bevollmächtigte von Gläubigern prüfen, bei bisher zurückgestellten Titelumschreibungen – weil mit einem kurzfristigen Vollstreckungserfolg nicht zu rechnen ist – die Titelumschreibung vorzuziehen.
Der PfÜB wird teurer
In Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 829 Abs. 1, 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO sowie in Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Art....