Anmerkung

Immer wieder monieren Vollstreckungsorgane – Gerichtsvollzieher wie Vollstreckungsgerichte –, dass nur Resthauptforderungen und/oder auch Restnebenforderungen in Form von Vollstreckungskosten geltend gemacht werden, ohne einen umfassenden Verlauf der Forderungseinziehung mit allen Kosten und allen Teilzahlungen vorzulegen.

Gläubiger verzichten auf diese Angaben nicht nur zu Recht, sondern sie sind nach Maßgabe der Zwangsvollstreckungsformularverordnung sogar unzulässig (vgl. hierzu FoVo 2022, 221 und FoVo 2024, 127 [in diesem Heft]). Insoweit gilt es, auf die Monierungen sachgerecht zu antworten und die Rechtslage darzustellen. Hierbei hilft Ihnen die Arbeitshilfe der FoVo.

 

Musterformulierung: Monierungsantwort

An das

Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – …

In Sachen

… ./. …

Geschäftszeichen …

nehmen wir auf die dortige Monierung vom … Bezug. Sie sind der Auffassung, es fehle eine nachvollziehbare und detaillierte Forderungsaufstellung, die auch sämtliche Kosten, Zinsen und Zahlungen aus der Vergangenheit erkennen und so die Verrechnung nach §§ 366, 367 BGB nachvollziehen lässt. Weiterhin sind Sie der Auffassung, dass die bisherigen Vollstreckungskosten – gleich, ob sie Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind oder nicht – zu belegen sind.

Dem ist entgegenzutreten.

Zunächst ist auf § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 7 ZVFV zu verweisen. Danach sind die Angaben im Formular vorzunehmen und dürfen Anlagen nur beigefügt werden, soweit notwendige Angaben im Formular nicht gemacht werden können. Der Umstand, dass weder die Anträge nach Anlage 1 und 4 der ZVFV noch der Beschlussentwurf nach Anlage 5 ZVFV und auch nicht die Forderungsaufstellungen nach den Anlagen 6, 7 und 8 ZVFV Eintragungen für Zahlungen vorsehen, belegt, dass die Angabe – in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH v. 15.6.2016 – VII ZB 58/15 Rn 21, juris; BGH v. 14.7.2011 – VII ZB 118/09 Rn 17, juris) – nicht erforderlich ist.

Es ist nicht zu ersehen, auf welcher Rechtsgrundlage eine Überprüfung von Vollstreckungskosten oder Zinsen, die überhaupt nicht Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind, bestehen soll.

Soweit in der Monierung die – unzutreffende – Unterstellung zu erkennen ist, dass Zahlungen auf nicht entstandene oder berechtigt erstattet verlangte frühere Vollstreckungskosten oder Zinsen verrechnet wurden, liegt darin die Annahme, dass die jetzt noch geltend gemachte Hauptforderung bzw. Resthauptforderung teilweise durch Erfüllung – bei einer anderen Verrechnung – untergegangen ist. Die Erfüllung ist aber eine materiell-rechtliche Einwendung, als solche der Prüfungskompetenz des Vollstreckungsorgans entzogen und nur vom Schuldner – im Streitfall durch die Vollstreckungsgegenklage zu verfolgen – geltend zu machen. Diese Frage ist höchstrichterlich geklärt. Der BGH betont, dass materiell-rechtliche Fragen einer Prüfung durch die Vollstreckungsorgane im streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich entzogen sind (BGH v. 15.6.2016 – VII ZB 58/15 Rn 21, juris; BGH v. 14.7.2011 – VII ZB 118/09 Rn 17, juris). Explizit führt er aus:

"Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, eine von dem Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen. Materiell-rechtliche Fragen sind einer Prüfung durch das Vollstreckungsgericht im streng formalisierten Zwangs-vollstreckungsverfahren grundsätzlich entzogen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.7.2011 – VII ZB 118/09, WM 2011, 1708 Rn 17). Ob den Bestimmungen der §§ 366, 367 BGB gemäß verrechnet und insoweit Erfüllung der Forderungen des Gläubigers gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist, ist eine materiell-rechtliche Frage und einer Überprüfung durch das Vollstreckungsorgan daher nicht zugänglich (vgl. OLG Hamm DGVZ 1980, 153, 154; LG Rottweil DGVZ 1995, 169; LG Lübeck DGVZ 1987, 29; LG Berlin Rpfleger 1971, 261; LG Bonn NJW 1965, 1387; BeckOK-ZPO/Preuß, Stand: 1.3.2016, § 788 Rn 39; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn 466; Behr, NJW 1992, 2738, 2739; Schilken, DGVZ 1991, 1, 3 f.; zur Ausnahme der Prüfung des Erfüllungseinwandes im Rahmen der Vollstreckung gemäß §§ 887 ff. ZPO vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2004 – IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67). Diese Überprüfung hat vielmehr im Rahmen einer vom Schuldner zu erhebenden Vollstreckungsgegenklage zu erfolgen (vgl. LG Wuppertal DGVZ 2011, 113, juris Rn 13; LG Rottweil DGVZ 1995, 169; LG Frankfurt a.M. DGVZ 1988, 42; LG Lübeck DGVZ 1987, 29; LG Gießen Rpfleger 1985, 245; LG Bonn NJW 1965, 1387; HK-ZPO/Kindl, 6. Aufl., § 753 Rn 6; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 754 Rn 6; Gottwald/Mock/Mock, ZPO, 6. Aufl., § 829 Rn 53; Behr, NJW 1992, 2738, 2739)."

Das Vollstreckungsorgan ist also nicht befugt, eine von dem Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen. Vollstreckungsorgane sind in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben vielmehr verpflichtet, den nicht zuletzt auch aus dem E...

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