Auch vor dem BGH hat der Gläubiger keinen Erfolg
Der Zweck der Verpflichtung des Schuldners nach § 802c ZPO zur Abgabe einer Vermögensauskunft besteht darin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 851; BGH DGVZ 2012, 93; BGH DGVZ 2016, 155; BGH NJW-RR 2022, 924). Sie dient hingegen nicht dazu, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeit des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren (BGH NJW-RR 2011, 851).
Nicht jede Zusatzfrage ist aber unzulässig
Die Auskunftsverpflichtung nach § 802c ZPO erstreckt sich daher nur auf gegenwärtig vorhandene Vermögensgegenstände. Bloße Erwerbsmöglichkeiten muss der Schuldner dagegen nicht offenbaren; sie eröffnen dem Gläubiger keinen Zugriff auf konkrete Vermögensgegenstände. Künftige Forderungen muss der Schuldner angeben, soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein können; dies setzt voraus, dass der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (BGH NJW-RR 2011, 851; BGH DGVZ 2012, 93; BGH DGVZ 2016, 155).
BGH bestätigt grundsätzliches vorheriges Fragerecht des Gläubigers …
Es steht dem Gläubiger frei, bereits bei Beauftragung des GV aus seiner Sicht erforderliche Fragen aufzulisten (zum Verfahren nach § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO vgl. BGH v. 7.9.2022 – VII ZB 38/21). Ob der Schuldner Fragen des Gläubigers beantworten muss, die über diejenigen hinausgehen, welche im herkömmlich verwendeten Formblatt zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses enthalten sind, hängt davon ab, ob die zusätzlichen Fragen auf die konkrete Schuldnersituation abstellen oder aber ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem konkreten Lebenssachverhalt lediglich der allgemeinen Ausforschung im Wege der Befragung auf Verdacht dienen (vgl. BGH DGVZ 2012, 93 m.w.N.; zum Anwesenheits- und Fragerecht vgl. auch § 802f Abs. 4 S. 2, § 802i Abs. 1 S. 3 ZPO, § 138 Abs. 1 S. 2, 5 und 6 GVGA).
… aber auch das nachträgliche im Wege der Nachbesserung
Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat. Unzulässig ist allerdings eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen, die schon zusammengefasst verneint wurden, oder zu Forderungen, deren Unpfändbarkeit von vornherein feststeht (vgl. BGH DGVZ 2012, 93; BGH DGVZ 2016, 155; BGH NJW-RR 2017, 633; BGH NJW-RR 2017, 632 m.w.N.).
Konkrete Zusatzfragen genügen den Anforderungen nicht
Nach diesen Maßstäben hat der Schuldner die von der Gläubigerin gestellten Zusatzfragen nicht zu beantworten.
Die Frage 1 nach einem vorzeitigen Erbausgleich hat der Schuldner durch sein Vermögensverzeichnis hinreichend beantwortet. Ein für die Zwangsvollstreckung relevanter vorzeitiger Erbausgleich hätte zu einem Zuwachs von Sachen, Forderungen oder anderen Vermögensgegenständen beim Schuldner geführt, die – soweit noch vorhanden – im Rahmen des Vermögensverzeichnisses anzugeben gewesen wären. Darüber hinaus enthält das Vermögensverzeichnis auch Fragen nach Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen, die der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre an nahestehende Personen i.S.d. § 138 InsO entgeltlich veräußert und über die er innerhalb der letzten vier Jahre unentgeltlich verfügt hat. Damit sind auch die gängigen Fälle abgedeckt, in denen Vermögensübertragungen anfechtbar sind (vgl. §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 1 AnfG; hierzu auch Vuia, in: Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl., § 802f ZPO Rn 18 m.w.N.).
Nein heißt nein und erlaubt keine Nachfrage
Die Frage 4 aus der Erinnerung der Gläubigerin (entspricht der Frage 3 des ursprünglichen Katalogs) nach entstandenen oder geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen des Schuldners nach dem Tod seines Vaters ist ebenfalls durch das Vermögensverzeichnis beantwortet, in dem der Schuldner die Frage nach Pflichtteilsansprüchen mit "nein" beantwortet hat. Wäre ein solcher Pflichtteilsanspruch bereits erfüllt worden, hätte der Schuldner die ihm zugewachsenen Vermögensgegenstände ebenfalls angeben müssen.
Der Zulässigkeit der Frage 2 nach Geschwistern steht zwar nicht bereits das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) des Schuldners entgegen (allgemein zur Abwägung mit dem Eigentumsgrundrecht des Gläubigers aus Art. 14 Abs. 1 GG vgl. BGH NJW-RR 2011, 851). Hat der Schuldner aber die Fragen nach Pflichtteilsansprüchen sowie nach unentgeltlicher Veräußerung von Vermög...