Ausgangspunkt ist die Auskunft über das "Vermögen"
Der BGH stellt zutreffend darauf ab, dass der Schuldner Auskunft über sein gesamtes Vermögen zu erteilen hat. Die Vermögensauskunft reicht also nicht so weit, allgemein die persönliche Situation des Schuldners auszuforschen. Der Gläubiger ist also gut beraten, sich selbst die Frage zu stellen, welchen Vollstreckungszugriff er auf die erteilte Information stützen könnte. Nur wenn er diesen benennen kann, ist die Frage im Ausgangspunkt zulässig. Liegt die Beantwortung der Frage nach dem Vollstreckungszugriff nicht auf der Hand, kann es sinnvoll sein, dies mit der Frage dem GV zu erläutern.
Die maßgeblichen Betrachtungszeitpunkte
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Auskunft des Vermögens ist zunächst der Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft. Dies ist der Stichtag.
Der Schuldner kann jedoch auch gezwungen sein, in der Vergangenheit weggegebenes Vermögen anzugeben, wenn die Rechtshandlung der Entäußerung noch nach §§ 3 ff. AnfG anfechtbar ist. Der Anfechtungsanspruch ist dann gleichermaßen Teil seines Vermögens.
Praxistipp
Gerade im Hinblick auf die Verschiebung von Grundvermögen muss der Gläubiger dabei nicht allein auf die Vermögensauskunft abstellen. Er kann auch einen Auskunftsanspruch nach §§ 12, 12a GBO direkt beim Grundbuchamt stellen, wenn er nach Grundbesitz nahestehender Personen (zur Definition § 138 InsO) sucht und dabei auf die Option der Anfechtung als berechtigtes Interesse verweisen kann.
Ebenso kann der Schuldner gehalten sein, künftiges Vermögen anzugeben. Voraussetzung ist aber, dass der künftige Anspruch schon hinreichend konkretisiert ist. Dies wird etwa kraft Gesetzes beim Arbeitseinkommen angenommen (§ 832 ZPO). Auch hier wird der Gläubiger im Einzelfall gehalten sein, dies argumentativ darzulegen.
Vermögensverzeichnis ist kein amtliches Formular
Das herkömmlich verwendete Vermögensverzeichnis ist kein rechtlich verbindliches Formular. Insoweit kann es auch nicht abschließend die zulässigen Fragen beschreiben. Daraus ergibt sich die Zulässigkeit von Zusatzfragen, die dann aber auch die Situation des Schuldners aufnehmen müssen und nicht schon im Formular enthalten sein dürfen. Insoweit ist der Gläubiger gehalten, seine Fragen dahingehend abzugleichen, ob sie nicht schon im Formular enthalten sind. Zu bereits enthaltenen Fragen kann der Gläubiger den GV eher bitten, dem Schuldner konkret zu benennende Vorhalte zu machen, wenn er hier Vermögen vermutet oder dafür Anhaltspunkte hat.
(Virtuelle) Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft
Als gute Alternative zur Formulierung von Fragen, die der GV dem Schuldner stellen soll, bietet sich die Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft an. Diese wird auch nach Nr. 3310 VV RVG zusätzlich vergütet.
Hinweis
Selbstverständlich kann die Teilnahme auch durch einen Terminsvertreter vor Ort erfolgen, wenn der Hauptbevollmächtigte nicht am Abnahmeort tätig ist. Die Praxis zeigt, dass im Termin dem Fragerecht gegenüber der schriftlichen Formulierung viel mehr Raum gegeben wird.
In naher Zukunft wird im Bundesgesetzblatt die Neufassung von § 802f ZPO verkündet. Sie eröffnet die Möglichkeit, an der Abnahme der Vermögensauskunft auch virtuell teilzunehmen und dann natürlich auch das Fragerecht auszuüben.
FoVo 7/2024, S. 132 - 137