Eine Forderungsaufstellung je Vollstreckungstitel zu den Hauptforderungen
Die Forderungsaufstellungen nach den Anlagen 6 bis 8 zur ZVFV dienen dazu, den jeweiligen Vollstreckungstitel nach der ZVFV abzubilden. Dies ergibt sich schon daraus, dass eingangs zu bezeichnen ist, auf welchen Vollstreckungstitel sich die Forderungsaufstellung bezieht, und zugleich auch über die laufende Nummer der Forderungsaufstellung deutlich gemacht wird, dass es zu einem Vollstreckungsauftrag mehrere Forderungsaufstellungen geben kann.
Entsprechend ist auch in der Anlage 1 (Gerichtsvollzieherauftrag) der ZVFV
als auch im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 4 ZVFV
die Angabe der Zahl der übermittelten Forderungsaufstellungen vorgesehen.
Ergebnis I
Im Ergebnis bedeutet dies zunächst, dass die Forderungen aus mehreren Vollstreckungstiteln, etwa einem Teil-Anerkenntnisurteil oder einem Teil-Versäumnisurteil und einem Schlussurteil oder einem Prozessvergleich nicht addiert und zusammengefasst in eine Forderungsaufstellung aufgenommen werden dürfen. Vielmehr ist für jeden Vollstreckungstitel eine gesonderte Forderungsaufstellung beizufügen.
Eine Ausnahme bildet die Kombination eines Haupttitels (Urteil, Prozessvergleich etc.) und eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird nämlich unter Ziffer III der Forderungsaufstellungen ("titulierte Kosten einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen") als "festgesetzte Kosten" gesondert aufgeführt. Der Kostenerstattungsanspruch begründet also keine gesonderte Hauptforderung, sondern bleibt Nebenforderung.
Vollstreckungstitel bestimmt die Zahl der Hauptforderungen
Dem Grundsatz folgend, dass die Forderungsaufstellung nach den Anlagen 6 bis 8 ZVFV den Vollstreckungstitel abbilden soll, folgt dann auch die Eintragung der Hauptforderungen der entsprechenden Tenorierung im Vollstreckungstitel. Zeigt also der Vollstreckungstitel mehrere Hauptforderungen, sind diese in die Forderungsaufstellung nach der Anlage 6 bis 8 in gleicher Weise zu übertragen. Für unseren Beispielsfall würde dies also wie folgt aussehen:
Ergebnis II
Je Forderungsaufstellung können mit den Anlagen 6 bis 8 nach der ZVFV drei Hauptforderungen berücksichtigt werden. § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV erlaubt dann die Duplizierung der Angaben zur Hauptforderung so häufig wie möglich. Sofern die Software des Rechtsdienstleisters diese Möglichkeit nicht eröffnet, muss die Anlage der Forderungsaufstellung nach § 2 Abs. 5 ZVFV mehrfach genutzt werden, bis alle Hauptforderungen erfasst wurden. Die Mehrfachverwendung ist dann durch die laufende Nummerierung zum gleichen Vollstreckungstitel zu kennzeichnen. So wären bei elf Hauptforderungen etwa vier Forderungsaufstellungen erforderlich.
Nebenforderungen als Hauptforderungen?
Im Beispielsfall wurden die Rücklastschriften nicht als vorgerichtliche Nebenkosten des Gläubigers, sondern als Hauptforderungen mit einer gesonderten Katalogziffer tituliert. Grundsätzlich ist dagegen nichts einzuwenden. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass es sich materiell-rechtlich um Nebenforderungen handelt, sodass diese bei der Berechnung des Gegenstandswerts für die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Rechtsanwaltes oder des Inkassodienstleisters (beachte insoweit § 13e RDG) nach § 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. S. 1 i.V.m. §§ 34, 43 GKG sowie im gerichtlichen Mahnverfahren nach § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 34, 43 GKG nicht berücksichtigt werden dürfen. Die vorgerichtliche Geschäftsgebühr berechnet sich also ebenso wie die Gebühren im gerichtlichen Mahnverfahren allein aus einem Wert von 489 EUR und nicht aus einem Wert von 508 EUR (489 EUR + 16 EUR + 3 EUR). Dies berücksichtigen herkömmliche Softwaresysteme für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister nicht, wenn Nebenforderungen als Hauptforderungen qualifiziert werden. Das müsste also manuell korrigiert werden, was einen unwirtschaftlichen Aufwand erfordert. Die aus der höheren Streitwertgruppe abzuleitenden Kosten sind demgegenüber in dieser Höhe nicht notwendig und deshalb nicht erstattungsfähig. Sie dürfen deshalb also auch nicht gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.
Berücksichtigung von Nebenforderungen in der Forderungsaufstellung
Sofern die Nebenforderungen auch als Nebenforderungen geltend gemacht werden, unterliegen sie einerseits im gerichtlichen Mahnverfahren einer pauschalierten Plausibilitätskontrolle, andererseits sind diese dann bei den titulierten vorgerichtlichen Kosten zu berücksichtigen. In diesem Fall werden die Rücklastschriftkosten und die Mahnspesen des Gläubigers dann als titulierte vorgerichtliche Kosten berücksichtigt.
Bei den herkömmlichen Softwaresystemen funktioniert dann auch die Kostenberechnung fehlerfrei und automatisiert.
Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel
FoVo, S. 149 - 152