I. Das Problem
Zusammenfassung von Beträgen in der Forderungsaufstellung
Bei der Forderungsaufstellung zur Hauptforderung haben wir es so verstanden, dass wir jede Hauptforderung separat auflisten müssen. Nun stellt sich uns die Frage, ob wir Hauptforderungen mit demselben Datum, aber mit unterschiedlichen Beträgen in den Forderungsaufstellungen nach den Anlagen 6, 7 und 8 ZVFV zusammenfassen dürfen.
Beispielsweise sind wir beauftragt gewesen, aus einem Dauerschuldverhältnis eine rückständige Forderung von 489 EUR geltend zu machen, die vom Mandanten zuvor erfolglos per SEPA-Lastschrift eingezogen wurde. Es kam also zur Rücklastschrift, die bei dem Mandanten Kosten von 2 × 8 EUR = 16 EUR ausgelöst hat; die Lastschrift wurde zu einem anderen Zeitpunkt ein zweites Mal (ebenfalls erfolglos) gezogen. Der Gläubiger hat dann die rückständige Forderung zweimal vorgerichtlich angemahnt und dafür Mahngebühren von 2 × 1,50 EUR = 3 EUR – so in seinen AGB vertraglich vereinbart – geltend gemacht, bevor er uns die Forderung zum weiteren Einzug übergeben hat. Wir haben die Forderungen von 489 EUR, die Rücklastschriftkosten von 16 EUR und die Mahnspesen des Gläubigers von 3 EUR als drei gesonderte Hauptforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht. Die Rücklastschriftkosten und die Mahnspesen haben wir dabei als Schadensersatz aus Vertrag nach Katalogziffer 28 (https://www.mahngerichte.de/verzeichnisse/katalognummern/) qualifiziert. Entsprechend ist es im Vollstreckungsbescheid dann auch ausgewiesen.
II. Die Lösung
Eine Forderungsaufstellung je Vollstreckungstitel zu den Hauptforderungen
Die Forderungsaufstellungen nach den Anlagen 6 bis 8 zur ZVFV dienen dazu, den jeweiligen Vollstreckungstitel nach der ZVFV abzubilden. Dies ergibt sich schon daraus, dass eingangs zu bezeichnen ist, auf welchen Vollstreckungstitel sich die Forderungsaufstellung bezieht, und zugleich auch über die laufende Nummer der Forderungsaufstellung deutlich gemacht wird, dass es zu einem Vollstreckungsauftrag mehrere Forderungsaufstellungen geben kann.
Entsprechend ist auch in der Anlage 1 (Gerichtsvollzieherauftrag) der ZVFV
als auch im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 4 ZVFV
die Angabe der Zahl der übermittelten Forderungsaufstellungen vorgesehen.
Ergebnis I
Im Ergebnis bedeutet dies zunächst, dass die Forderungen aus mehreren Vollstreckungstiteln, etwa einem Teil-Anerkenntnisurteil oder einem Teil-Versäumnisurteil und einem Schlussurteil oder einem Prozessvergleich nicht addiert und zusammengefasst in eine Forderungsaufstellung aufgenommen werden dürfen. Vielmehr ist für jeden Vollstreckungstitel eine gesonderte Forderungsaufstellung beizufügen.
Eine Ausnahme bildet die Kombination eines Haupttitels (Urteil, Prozessvergleich etc.) und eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird nämlich unter Ziffer III der Forderungsaufstellungen ("titulierte Kosten einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen") als "festgesetzte Kosten" gesondert aufgeführt. Der Kostenerstattungsanspruch begründet also keine gesonderte Hauptforderung, sondern bleibt Nebenforderung.
Vollstreckungstitel bestimmt die Zahl der Hauptforderungen
Dem Grundsatz folgend, dass die Forderungsaufstellung nach den Anlagen 6 bis 8 ZVFV den Vollstreckungstitel abbilden soll, folgt dann auch die Eintragung der Hauptforderungen der entsprechenden Tenorierung im Vollstreckungstitel. Zeigt also der Vollstreckungstitel mehrere Hauptforderungen, sind diese in die Forderungsaufstellung nach der Anlage 6 bis 8 in gleicher Weise zu übertragen. Für unseren Beispielsfall würde dies also wie folgt aussehen:
Ergebnis II
Je Forderungsaufstellung können mit den Anlagen 6 bis 8 nach der ZVFV drei Hauptforderungen berücksichtigt werden. § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV erlaubt dann die Duplizierung der Angaben zur Hauptforderung so häufig wie möglich. Sofern die Software des Rechtsdienstleisters diese Möglichkeit nicht eröffnet, muss die Anlage der Forderungsaufstellung nach § 2 Abs. 5 ZVFV mehrfach genutzt werden, bis alle Hauptforderungen erfasst wurden. Die Mehrfachverwendung ist dann durch die laufende Nummerierung zum gleichen Vollstreckungstitel zu kennzeichnen. So wären bei elf Hauptforderungen etwa vier Forderungsaufstellungen erforderlich.
Nebenforderungen als Hauptforderungen?
Im Beispielsfall wurden die Rücklastschriften nicht als vorgerichtliche Nebenkosten des Gläubigers, sondern als Hauptforderungen mit einer gesonderten Katalogziffer tituliert. Grundsätzlich ist dagegen nichts einzuwenden. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass es sich materiell-rechtlich um Nebenforderungen handelt, sodass diese bei der Berechnung des Gegenstandswerts für die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Rechtsanwaltes oder des Inkassodienstleisters (beachte insoweit § 13e RDG) nach § 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. S. 1 i.V.m. §§ 34, 43 GKG sowie im gerichtlichen Mahnverfahren nach § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 34, 43 GKG nicht berücksichtigt werden dürfen. Die vorgerichtliche ...