Vermögensverzeichnis: Gewinn und Umsatz identisch
Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher (GV) mit der Vollstreckung einer Geldforderung und beantragte auch die Abnahme der Vermögensauskunft. Der Schuldner gab die Vermögensauskunft ab. Dabei gab er an, als selbstständiger Fliesenleger und Kachelofenbauer tätig zu sein. Er gibt ferner an, ca. 2.000 EUR Gewinn bei ca. 2.000 EUR Umsatz monatlich zu erwirtschaften. Darüber hinaus führt er an, zum Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft keine Aufträge zu haben, aber Außenstände in Höhe von 3.400 EUR aus einer nicht bezahlten Rechnung.
GV lehnt konkrete Nachbesserungsfragen ab
Der Gläubiger beantragte die Nachbesserung der Vermögensauskunft mit Blick auf die bisherigen Angaben des Schuldners und begehrte die Beantwortung folgender Fragen:
Kunden der letzten zwölf Monate
1. Wie lauten mit vollem Namen unter Angabe der Rechtsform und der ladungsfähigen Anschrift die Kunden und Auftraggeber des Schuldners, welche er seit seiner Selbstständigkeit oder mindestens in den letzten zwölf Monaten bedient hat?
Umsätze der letzten zwölf Monate
2. Welche Umsätze hat der Schuldner insgesamt mit seinen Kunden und Auftraggebern in welchen Zeiträumen, zumindest aber in den letzten zwölf Monaten, getätigt?
3. Welche Umsätze hat der Schuldner mit jedem einzelnen Kunden und Auftraggeber in den letzten zwölf Monaten getätigt?
Art der Leistung und Rechnungstellung
4. Welche Art und Leistung hat der Schuldner jedem einzelnen Kunden und Auftraggeber erbracht?
5. Wurden alle bereits erbrachten Leistungen den Auftraggebern in Rechnung gestellt?
6. Gibt es noch Forderungen des Schuldners an seine Auftraggeber – bereits in Rechnung gestellt oder auch nicht –, welche ganz oder teilweise nicht bezahlt sind? Wenn ja, welche genau? An welchen Auftraggeber richten sich diese?
7. Aus welchen Gründen verweigern gegebenenfalls welche Auftraggeber die Zahlung fälliger offener Forderungen? Welche Forderungen?
Schwarzarbeit?
8. Hat der Schuldner Leistungen in Schwarzarbeit erbracht? Wenn ja, welche Leistungen für welche Auftraggeber, welcher Art und Umfang?
Der Gläubiger führt an, die Angaben des Schuldners seien widersprüchlich und unvollständig. Der GV wies die Aufforderung zurück, worauf der Gläubiger sein Verlangen wiederholte. Der GV legte dies als Erinnerung aus, der er nicht abhalf.