Beschwerdebefugnis: Streit unter Gläubigern um den Rang
Die Gl zu 1) ist in eigenem Ranginteresse beschwerdebefugt, weil die angegriffene frühere Pfändung vorgeht (§ 804 Abs. 3 ZPO). Die spätere Pfändung erfasst auch die bereits 2005 gepfändeten Forderungen der Schuldnerin, auch wenn die zugrunde liegenden Pfändungsbeschlüsse im Wortlaut unterschiedlich sind. Mit beiden Beschlüssen werden Ansprüche der Schuldnerin gepfändet, die aus der Sicherungsabrede mit der Drittschuldnerin folgen, insbesondere auf Rückübertragung der Grundpfandrechte, weiterhin Rechte, die sich aus der Umwandlung der Fremd- in Eigentümergrundschulden ergeben.
Allgemeine Bezeichnung der gepfändeten Forderung
Die Beschreibung der gepfändeten Forderungen in den Pfändungsbeschlüssen ist ausreichend, insoweit sind übermäßige Anforderungen nicht zu stellen. Die gepfändete Forderung und ihr Rechtsgrund brauchen (nur) in allgemeinen Umrissen angegeben werden, soweit die Identität feststeht, d.h. auch Dritte müssen die gepfändete Forderung von anderen unterscheiden können; Ungenauigkeiten bei der Forderungsbezeichnung können durch Auslegung behoben werden (vgl. BGH NJW 1988, 2543; BGH NJW-RR 2008, 1164; Zöller/Stöber, 29. Aufl., Rn 8, 9 zu § 829).
Im Speziellen: Grundschulden
Problematisch und hier im Streit ist, wie genau die eingetragenen Grundpfandrechte, aus denen Forderungen der Schuldner resultieren können, im Pfändungsbeschluss bezeichnet werden müssen und ob der Beschluss 2005 den Bestimmtheitsanforderungen genügt. Der Beschluss bezeichnet zwar das Grundbuch und das Blatt, auf dem Grundstücke und Grundschulden eingetragen sind, nennt aber nicht im Einzelnen die Grundstücke und die auf ihnen lastenden Grundschulden.
Die Anforderungen des BGH
Der BGH hat es im Urt. v. 28.2.1975 (NJW 1975, 980) als unzureichend angesehen, wenn bei Grundschulden, auf die sich die gepfändeten Rückübertragungsansprüche beziehen, weder die Grundbuchstelle ihrer Eintragung, noch die laufenden Nummern angegeben sind, denn: "Aus den Pfändungsverfügungen konnte aber nur derjenige einen Hinweis auf den Pfandgegenstand entnehmen, der wusste, welche Grundstücke dem Schuldner ganz oder teilweise gehörten." Die Pfändung betraf seinerzeit mehrere Grundstücke und sieben Grundpfandrechte. In jedem Fall – so der BGH – sei eine hinreichende Bezeichnung des belastenden Grundbesitzes erforderlich, wenn nicht nach dem Grundbuch, so doch auf andere Weise.
Dagegen ist allein die fehlende Angabe der Gemarkung im Beschluss ohne Belang (BGH NJW-RR 1991, 1197), nachdem für beide Grundschulden das Grundbuchblatt und die Stelle der Eintragung genannt ist: Die von der Pfändung betroffenen Grundpfandrechte hätten bei lebensnaher Betrachtung ohne weiteres zuverlässig geklärt werden können. "Weitergehende Anforderungen, die Dritten jede eigene, mit theoretischen Ungewissheiten verbundene Nachprüfung abnehmen, können an die Identifizierung des gepfändeten Rechts nicht gestellt werden, weil der Gläubiger in der Regel die Verhältnisse des Schuldners nur oberflächlich kennt."
Der hier gegenständliche Beschluss hebt sich gegenüber dem vom BGH 1975 entschiedenen Fall durch die Angabe des Grundbuchblattes ab, bleibt aber hinter dem Inhalt des Beschlusses zurück, den der BGH 1991 zu beurteilen hatte.
Hier: Identifizierung nach Grundbucheinsicht
Im vorliegenden Fall ergeben sich die betroffenen Grundstücke und die auf ihnen lastenden Grundschulden im Einzelnen erst nach Einsicht in das Grundbuch. Dann allerdings ist aufgrund des angegebenen Gesamtbetrages (203 TDM = 28 + 30 + 60 + 35 + 50 TDM) eindeutig, dass die Pfändung die fünf Grundstücke lfd. Nr. 1, 2, 3, 4, 7 und alle an diesen bis 2005 bestellten fünf Grundschulden betrifft. Die Angaben im Beschl. v. 2.11.2005 sind noch ausreichend.
Grundbuch ist kein "externer Umstand"
Zwar dürfen zur Auslegung des PfÜB grundsätzlich nicht Umstände außerhalb des Beschlusses herangezogen werden (BGH NJW-RR 2008, 1164), doch kann das Grundbuch durch die konkrete Angabe im PfÜB in die Auslegung einbezogen werden. Auch der von der Gl zu 1) später erwirkte PfÜB nimmt Bezug auf das Grundbuch, wenngleich die Grundbucheintragungen in diesem Beschluss sehr viel genauer wiedergegeben werden.
Grundbucheinsicht ist gefordert
Das Bestimmtheitserfordernis ist nicht verletzt, wenn der – konkurrierende – Gläubiger sich mit einer gezielten Grundbucheinsicht einen Überblick über das Grundeigentum des Schuldners verschafft, auch um die Erfolgsaussichten weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abschätzen zu können. Insoweit ergeben sich die dinglichen Verhältnisse des Schuldners vor allem aus dem Grundbuch und nicht aus dem Pfändungsbeschluss, auch wenn er die Grundeintragungen vollständig wiedergibt. Der Pfändungsbeschluss verlangt nicht die möglichst genaue Angabe der von der Pfändung betroffenen Grundpfandrechte, sondern nur die eine Identifizierung zulassende Bezeichnung.
Grundbucheinsicht für Gläubiger möglich
Durch die Angabe des Grundbuchblattes im PfÜB 2005 war die Einsicht in das Grun...