Grundsätze zur Bestimmtheit der zu pfändenden Forderung
Im Antrag auf Erlass eines PfÜB muss insbesondere die zu pfändende Forderung genau bezeichnet werden, um die Identität der Forderung in Abgrenzung zu anderen Forderungen unzweifelhaft feststellen zu können. Die Feststellung muss dabei allerdings nicht jedem beliebigen Dritten möglich sein, sondern es reicht aus, wenn der Gläubiger, der Schuldner, der Drittschuldner, das Vollstreckungsgericht und sonstige interessierte Dritte, wie etwa weitere Gläubiger, die Identität der gepfändeten Forderung hinreichend bestimmen können.
Bezeichnung in Anlagen genügt
Die hinreichende Bezeichnung der zu pfändenden Forderung kann, muss aber nicht in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst erfolgen. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist vielmehr aus Sicht des BGH auch dann wirksam, wenn in dem Beschlussformular auf angeheftete Anlagen verwiesen wird, in denen die gepfändete Forderung bezeichnet ist. Die Anlagen als solche müssen nicht unterschrieben werden (BGH NJW-RR 2008, 1164).
Die Folgen der Unbestimmtheit
Die Unbestimmtheit der Forderung führt dazu, dass die Pfändung ins Leere geht. Die Forderung, die gepfändet werden sollte, bleibt dann frei. Sie kann durch den Drittschuldner gegenüber dem Schuldner wirksam erfüllt werden. Der Schuldner ist berechtigt und in der Lage, diese Forderung an einen weiteren Dritten abzutreten oder selbst einzuziehen, oder – wie im vorliegenden Fall – ein anderer Gläubiger kann auf sie zugreifen. Das gilt es zu vermeiden, so dass der Gläubiger bemüht sein sollte, die Forderung einerseits zunächst allgemein zu umschreiben, um nichts zu vergessen, sie dann aber mit dem Begriff "insbesondere" soweit zu konkretisieren, dass über die Identität der Forderung kein Zweifel bestehen kann.
Blick ins Grundbuch ist schnell gemacht
Im vorliegenden Fall war es deshalb zumindest gewagt, dass der Gl zu 2) die fünf verschiedenen Grundschulden zusammengefasst hat. Richtiger wäre es gewesen, jede Grundschuld gesondert aufzuführen. Der Blick ins Grundbuch muss in Zeiten des elektronischen Grundbuches weder zu einer zeitlichen Verzögerung noch zu einem größeren Aufwand führen. Soweit das zuständige Amtsgericht keine schnelle Auskunftserteilung sicherstellen kann, bietet sich – zumindest für den mit der Zwangsvollstreckung häufiger befassten Rechtsdienstleister – die Zusammenarbeit mit einem Notar an. Die Notare können in der Regel bundesweit in die elektronischen Grundbücher schauen und sehr zeitnah eine Auskunft erteilen.
FoVo 8/2013, S. 162 - 166