Formularziel: Effizienzsteigerung bei den Gerichten
Die sofortige Beschwerde hat einen teilweisen Erfolg. Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO sind – sofern das Bundesministerium der Justiz von seiner Ermächtigung gemäß § 899 Abs. 4 Satz 1 ZPO Gebrauch macht – die durch Rechtsverordnung eingeführten Formulare für den Antragsteller verbindlich, d.h. er muss sich ihrer bedienen. Hintergrund dieser Regelung ist eine Effizienzsteigerung insbesondere bei den Gerichten.
Die Grundsätze für das Ausfüllen des Formulars
Für das Ausfüllen der Formulare gilt deshalb im Grundsatz, dass der Antragsteller dem Gericht Informationen, für die die Formulare keine Eintragungsmöglichkeit bzw. keinen oder keinen ausreichenden Platz beinhalten, durch die Nutzung der Freifelder oder durch die Beifügung einer Anlage zukommen lassen kann. Indessen dürfen Freifelder oder Anlagen nur genutzt werden, wenn die Formulare in dem konkreten Fall keine ausreichende Möglichkeit zum Ausfüllen bieten. Sie dürfen mithin nicht genutzt werden, um die Strukturierung der Formulare zu verändern oder das Ausfüllen der in den Formularen vorgesehenen Felder zu umgehen. Dabei hat zunächst eine Nutzung der Freifelder zu erfolgen und erst dann ist der Rückgriff auf die Beifügung von Anlagen zulässig.
Zu pfändende Ansprüche richtig platziert
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die weitere Aufzählung von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber auf der Anlage unter den fortlaufenden Ziffern 4. bis 12. sowie des weiterhin genannten Abrechnungs- und Auskunftsanspruchs nicht zu beanstanden, weil insoweit auf Seite 4 des Drucks die entsprechende Rubrik für Ansprüche an den Arbeitgeber genutzt wurde und zunächst die Freifelder hinsichtlich weiterer Ansprüche ausgefüllt wurden. Erst als die freien Felder aufgebraucht waren, wurde seitens der Gläubigerin auf die Möglichkeit der Beifügung zurückgegriffen. Dies ist insoweit nicht zu beanstanden.
Problem: Herausgabe- und Auskunftsansprüche
Soweit weiterhin die Anordnung gemäß § 836 Abs. 3 ZPO begehrt wird, dass der Schuldner an den Gläubiger Unterlagen herauszugeben hat (letzte drei Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag etc.), wurde die auf Seite 8 befindliche Rubrik des amtlichen Vordrucks hinsichtlich der dort befindlichen Freifelder nicht genutzt, so dass insoweit eine Beifügung als Anlage unzulässig ist. Hinsichtlich der Ablehnung der Aufnahme der Anordnung in dem Beschluss bleibt daher die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ohne Erfolg.
Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Abweichende Besprechung liegt nicht vor, so dass die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, weil zu erwarten ist, dass im Regelfall die vorhandenen Freifelder genutzt werden.