Leitsatz
Eine Sicherheitsleistung kann auch durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführtes Konto der Gerichtskasse erbracht werden. Allerdings muss der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen.
BGH, 28.2.2013 – V ZB 164/12
1 I. Der Fall
Gericht weist Bareinzahlung als Sicherheitsleistung zurück
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung der Grundstücke der Schuldnerin. Im Versteigerungstermin wurde das Gebot der Meistbietenden nicht zugelassen, weil das Gericht die von ihrem Vertreter verlangte Sicherheitsleistung als nicht erbracht ansah. Die Meistbietende widersprach der Zurückweisung ihres Gebots. Nach Ablauf der Bietstunde stellte das Vollstreckungsgericht fest, dass die Nächstbietende Meistbietende sei und schlug ihr das Grundstück zu. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin ebenso wie die Meistbietende.
Bareinzahlung und Telefax-Bestätigung
Für die Meistbietende war eine Bar-Einzahlung in Höhe von 76.300 EUR auf einem bei der Deutschen Bundesbank, Filiale Rostock, geführten Konto der Landeszentralkasse Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen worden. Das Konto ist für bei dem AG zu erbringende Sicherheitsleistungen eingerichtet. Im Versteigerungstermin lag eine per Telefax übermittelte "Zahlschein-Quittung" der Kasse der Deutschen Bundesbank, Filiale Rostock, vor. Als Zahlungsempfänger ist das AG angegeben. Bei dem Verwendungszweck finden sich das Aktenzeichen des hier in Rede stehenden Zwangsversteigerungsverfahrens, der Begriff Bietsicherheit sowie die Firma der Meistbietenden.
Telefax-Bestätigung genügt LG nicht
Nach Auffassung des LG ist für die Wirksamkeit einer durch Einzahlung erbrachten Sicherheitsleistung entscheidend, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutschrieben worden ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Dies ergebe sich aus § 69 Abs. 4 ZVG. Dem genüge die Telefax-Kopie nicht.
2 II. Die Entscheidung
Zuschlag nur bei wirksamem Höchstgebot
Das LG hat die Beschwerde der Meistbietenden zu Recht zurückgewiesen, da der Zuschlag auf das von ihr abgegebene Gebot nicht erteilt werden konnte. Der Zuschlag ist nach § 81 Abs. 1 ZVG dem Meistbietenden zu erteilen. Meistbietender ist, wer das höchste wirksame Gebot abgegeben hat. Dies war die Nächstbietende, da das Gebot der Meistbietenden nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG vom Vollstreckungsgericht zu Recht wegen Nichterbringens einer den Anforderungen des § 69 ZVG entsprechenden Sicherheitsleistung zurückgewiesen worden war.
Anordnung der Sicherheitsleistung war erforderlich
Die Sicherheitsleistung war von dem Vollstreckungsgericht nach § 70 Abs. 1 ZVG anzuordnen. Die Gläubigerin hatte gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG sofort nach Abgabe des Gebots eine Sicherheitsleistung verlangt. Dazu war sie als Gläubigerin berechtigt, da ihr Recht durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde. Hat ein Beteiligter zulässigerweise Sicherheit verlangt, so muss das Vollstreckungsgericht bei seiner nach § 70 Abs. 1 ZVG sofort zu treffenden Entscheidung diese auch anordnen; ein Ermessensspielraum steht ihm nicht zu (BGH NJW 2012, 3376; BGH NJW-RR 2006, 715; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 70 Rn 2).
Sicherheitsleistung durch Bareinzahlung ist möglich
Die Meistbietende hat die angeordnete Sicherheit nicht entsprechend den Vorgaben des § 69 Abs. 4 ZVG erbracht. Allerdings ist dies nicht schon deshalb der Fall, weil die Beteiligte zu 2 eine in § 69 ZVG nicht ausdrücklich vorgesehene Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse vorgenommen hat. § 69 ZVG schließt in seinem Abs. 1 eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung aus und sieht in seinen Abs. 2 bis 4 nur bestimmte Formen der Sicherheitsleistung vor. Als Sicherheitsleistung kommen neben Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks (§ 68 Abs. 2 ZVG) auch unbefristete, unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaften eines Kreditinstituts (§ 69 Abs. 3 ZVG) in Betracht, die jeweils bestimmten Anforderungen entsprechen müssen. Ferner kann nach § 69 Abs. 4 ZVG eine Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse erbracht werden, wenn der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
Ob diese Regelung abschließend ist, ist umstritten.
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Dies wird teilweise im Hinblick auf den Wortlaut der Norm und deren Entstehungsgeschichte angenommen. Das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz habe durch die Abschaffung von Sicherheitsleistungen durch Bareinzahlung eine Anpassung des Gesetzes an die modernen Zahlungsmethoden vornehmen und die Sicherheit an den Gerichtskassen erhöhen wollen. Auch die Systematik des Gesetzes spreche für eine abschließende Regelung in § 69 Abs. 4 ZVG. Wie sich aus § 49 Abs. 3 ZVG ergebe, seien Bareinzahlungen nur im Fall einer ausdrücklichen Zulassung möglich. Aus § 1 Abs. 3 ZahlVGJG folge nichts anderes. Danach sei eine Bareinzahlung in einem Eilfall möglich. Ein solcher könne jedoch bei einer Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren im Hinblick auf die Bekanntmachungs... |