Leitsatz
Wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner beim Vollstreckungsversuch nicht antrifft und deshalb keine Feststellungen trifft, ändert das nichts daran, dass dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft eine Frist für die Begleichung der Forderung vorauszugehen hat.
AG Hamburg-Barmbek, 30.5.2013 – 804c M 110/13
1 I. Der Fall
Kombinierter Vollstreckungsauftrag mit Antrag auf Haftbefehl
Die Gläubigerin hatte beim GV die Sachpfändung und für den Fall, dass sie zu einer sofortigen Befriedigung nicht führe oder der Schuldner die Durchsuchung verweigere, die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft sowie für den Fall eines Widerspruchs die Bestimmung eines Termins zur Vermögensauskunft beantragt. Weiter hatte sie erklärt: "Sollte der Schuldner im Termin nicht erscheinen oder die Abnahme der Vermögensauskunft ohne Grund verweigern, wird beantragt, die Vollstreckungsunterlagen dem zuständigen Richter beim Vollstreckungsgericht vorzulegen. Gegenüber dem zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen wir, gemäß § 802g Haftbefehl gegen den Schuldner zu erlassen und eine Ausfertigung des Haftbefehls zu erteilen … "
Sofortiger Termin, zu dem der SU nicht erscheint
Der GV hat den Schuldner aufgesucht, aber nicht angetroffen. Weil ihm die Unpfändbarkeit bekannt war, hat er sofort einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft anberaumt. Hier ist der Schuldner nicht erschienen, worauf der GV dem AG den Antrag auf Erlass des Haftbefehls vorgelegt hat.
2 II. Die Entscheidung
Haftbefehl setzt ordnungsgemäße Ladung voraus
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO liegen nicht vor. Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur, dass ein Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft bestimmt war, sondern auch, dass der Schuldner in dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet war. Vorliegend fehlt es daran. Der Schuldner war nicht nach § 802f ZPO zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, denn der GV hatte ihm nicht die dort vorgesehene Frist von zwei Wochen für die Begleichung der Forderung gesetzt. Die Voraussetzungen für die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft nach § 807 Abs. 1 ZPO lagen nicht vor, auch nicht die Voraussetzungen für die Abnahme der Vermögensauskunft ohne Zahlungsfrist nach § 807 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 802f ZPO.
3 III. Der Praxistipp
Vorgehen des GV nicht überzeugend
Der Fall wirft zunächst die Frage auf, weshalb der GV den SU überhaupt aufgesucht hat, wenn ihm dessen Unpfändbarkeit bereits bekannt war. Wenn sie ihm nicht bekannt war, dürfte der Sachpfändungsauftrag dagegen erst erledigt sein, wenn er ihn mehrfach nicht angetroffen hat, nämlich bei einem ersten erfolglosen Besuch eine Benachrichtigungskarte hinterlässt und einen konkreten weiteren Besuchstermin ankündigt. Für den Gläubiger empfiehlt es sich, den Vollstreckungsauftrag in dieser konkreten Weise zu erteilen. Es stellt sich vor dem Hintergrund der Vorgehensweise auch die Frage, ob der Gläubiger mit einem Auftrag zur gütlichen Erledigung nach § 802b ZPO und der anschließenden Vermögensauskunft nicht besser bedient gewesen wäre. Dass für den selbstständigen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft die Voraussetzungen des § 802f ZPO einzuhalten waren, dürfte kaum zweifelhaft sein. Angesichts der Praxiserfahrungen im vorliegenden Fall kann sich auch hier ein Hinweis empfehlen (" … nach Maßgabe des § 802f ZPO die Abnahme der Vermögensauskunft zu veranlassen").
FoVo 8/2013, S. 179 - 180