Nach § 840 Abs. 1 ZPO hat der Drittschuldner im Rahmen der Forderungspfändung dem Gläubiger binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Drittschuldnerauskunft zu erteilen, die sich insbesondere darüber verhalten muss, ob der Drittschuldner in der behaupteten Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner steht und ob aus dieser Beziehung Forderungen bestehen oder künftig voraussichtlich entstehen werden und welche Personen hieran Rechte geltend machen.
Pflicht zur wiederholten Abgabe der Drittschuldnerauskunft
Gleicht der Schuldner die Forderung dann nicht freiwillig oder durch die Vollstreckungsmaßnahme aus, bleibt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über längere Zeit existent, ohne dass der Drittschuldner von sich aus dem Gläubiger über veränderte Verhältnisse Auskunft geben muss (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl. 2015, § 840 Rn 6). Das schließt aber nicht aus, dass der Gläubiger gezielt nach solchen veränderten Umständen fragt. In der Literatur (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn 635, 651a; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 840 Rn 13) ist anerkannt, dass dem Gläubiger eine Wiederholung des Auskunftsverlangens zugestanden werden muss, wenn sich einzelne für das weitere Vorgehen des Gläubigers bedeutsame Umstände erst nach Abgabe der ursprünglichen Drittschuldnererklärung ändern.
Hinweis
In Betracht kommt hier insbesondere die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, aber auch dessen Fortsetzung nach einer Unterbrechung oder die Aufgabe der Kontoverbindung, da sich hieraus Anhaltspunkte für eine vorzeitige erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 802d ZPO ergeben können.
Grundlage: Pfändung künftiger Forderungen
Das erneute Auskunftsverlangen ist daher insbesondere dann gerechtfertigt, wenn auch künftige Forderungen gepfändet wurden (Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 840 Rn 13). Vor dem Hintergrund, dass die Abgabe der Drittschuldnerauskunft nicht einklagbar ist, existiert zu dieser Frage allerdings keine Rechtsprechung. Allerdings hat das OLG Hamm (DR 1939, 1920) einen Drittschuldner in dem Fall für schadensersatzpflichtig gehalten, dass die Drittschuldnerauskunft nachträglich falsch wurde, ohne dass der Drittschuldner den Gläubiger benachrichtigt hat (ebenso Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn 653).
Hinweis
Der Gläubiger sollte sich nicht davon entmutigen lassen, dass möglicherweise einzelne Drittschuldner – mit dem Risiko einer Schadensersatzpflicht nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO – nicht antworten. Jeder Drittschuldner, der antwortet, bringt den Gläubiger weiter und aktualisiert zugleich den Vollstreckungsdruck.
Muster: Erneute Drittschuldnerauskunft
An … (Drittschuldner) in … In der Zwangsvollstreckungssachedes … ;Bankverbindung: … ;– Gläubiger – gegenden … – Schuldner –
wurde Ihnen am … der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes … vom … , Az. … , zugestellt. Am … haben Sie erstmals eine Drittschuldnerauskunft erteilt. Danach waren keine pfändbare Beträge abzuführen.
Nach angemessener Frist darf der Gläubiger eine erneute Abgabe der Auskunft nach § 840 ZPO erbitten (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn 635, 651a; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 840 Rn 13). Wir dürfen Sie deshalb bitten, erneut mitzuteilen,
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ob und inwieweit sie die (gepfändete) Forderung als begründet anerkennen und zur Zahlung bereit sind, |
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ob und welche Ansprüche anderer Personen an der Forderung geltend gemacht werden, |
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ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. |
Für eine Auskunftserteilung bis zum … danken wir. Zugleich dürfen wir aus anwaltlicher Fürsorge und zugleich aus Gründen der Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB darauf hinweisen, dass die unterlassene Abgabe einer Drittschuldnererklärung eine Haftung auf Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 S. 2 BGB nach sich ziehen kann.
Letztlich sei der Hinweis auf § 833 Abs. 2 ZPO erlaubt: "Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis."
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel
FoVo 8/2017, S. 149 - 150