BGH folgt den Vorinstanzen
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass des von der Antragstellerin beantragten PfÜB nicht vorliegen.
Ausgangspunkt: § 750 ZPO verlangt Um- oder Beischreibung
Nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Haben sich die Rechtsform und auch die Firma des Rechtsträgers geändert, soll der neue Name des Gläubigers auf dem Titel vermerkt werden (sog. Beischreibung), weil die Vollstreckungsorgane mit der Prüfung der Identität der betreffenden Person andernfalls überfordert sein könnten und damit der Beginn der Vollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) gefährdet wäre (vgl. BGH MDR 2016, 909 = FoVo 2016, 156 m.w.N.). Die Beischreibung ist jedoch verzichtbar, wenn die Identität des Vollstreckungsgläubigers mit der im Titel bezeichneten Person für das Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen wird (BGH NJW-RR 2011, 1335).
Notarbescheinigung reicht nicht zum Nachweis
Diesen Nachweis hat die Antragstellerin nicht geführt. Sie hat insbesondere durch die Notarbescheinigung und die von ihr vorgelegten Gewerbeanmeldungen nicht hinreichend belegt, dass sie bereits vor der Eintragung ins Handelsregister unter der Bezeichnung GbR am Rechtsverkehr teilgenommen hat. Die angeführte Entscheidung des BGH, wonach eine kleinliche Handhabung des § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht angebracht sei (BGHZ 156, 335), ist nicht einschlägig. Sie betrifft nicht die Anforderungen, die an den Nachweis eines Rechtsformwechsels auf Gläubigerseite zu stellen sind, sondern die für die Auslegung eines Vollstreckungstitels geltenden Grundsätze.
Auch Namensgleichheit genügt nicht
Die Parteiidentität ist nicht bereits durch den Umstand belegt, dass zwischen der OHG und der GbR bis auf den Hinweis auf die Rechtsform der Gesellschaft Namensgleichheit besteht. Die Gesellschafter der Antragstellerin haben bei der Handelsregisteranmeldung angegeben, dass die offene Handelsgesellschaft zuletzt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen "F.-V. und J. GbR" am Rechtsverkehr teilgenommen hat. Dies steht der Annahme entgegen, eine bestehende "F. GbR" sei im Wege des Rechtsformwechsels als "F. OHG", die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, fortgesetzt worden.
Notarbescheinigung nicht eindeutig
Der vorgelegten Notarbescheinigung lässt sich auch im Übrigen nicht entnehmen, dass die Antragstellerin vor der Eintragung ins Handelsregister unter der Bezeichnung "F. GbR" am Rechtsverkehr teilgenommen hat. Anders als die Antragstellerin meint folgt aus der Formulierung, die anzumeldende Gesellschaft habe bereits in der Rechtsform der GbR zuvor bestanden, nicht, dass die Antragstellerin zuvor als "F. GbR" firmiert hat. Die in der Handelsregisteranmeldung wiedergegebene Firmenhistorie verweist an keiner Stelle darauf, dass die Antragstellerin früher unter der Bezeichnung "F. GbR" als GbR existiert hat. Mit der vorgelegten Notarbescheinigung kann die Antragstellerin daher nicht hinreichend belegen, dass die im Titel als Gläubigerin aufgeführte GbR mit dem Namen "F. GbR" mit ihr personenidentisch ist.
Gewerbeanmeldung genügt nicht
Die von der Antragstellerin vorgelegten Gewerbeanmeldungen sind zum Nachweis dafür, dass die im Vollstreckungsbescheid als Gläubigerin aufgeführte "F. GbR" mit der Antragstellerin identisch ist, ebenfalls nicht geeignet. Insoweit handelt es sich lediglich um Eigenerklärungen des geschäftsführenden Gesellschafters der Antragstellerin, mit denen der Beweis für die Personenidentität der Titelgläubigerin mit der Antragstellerin allein nicht geführt werden kann.
Andere Gerichtsentscheidung entfaltet keine Bindungswirkung
Der Nachweis dafür, dass es sich bei der Antragstellerin um die im Vollstreckungsbescheid genannte "F. GbR" handelt, ist schließlich nicht durch die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 20.7.2015 (3 W 75/15) als geführt anzusehen. Denn diese Entscheidung, die die Verhängung eines Zwangsgelds gegen die Gesellschafter der "F. GbR" zum Gegenstand hatte, um die Eintragung des von ihr geführten Inkassounternehmens als offene Handelsgesellschaft zu bewirken, entfaltet hinsichtlich der hier zu entscheidenden Frage, ob die "F. GbR" mit der hiesigen Antragstellerin identisch ist, keine Bindungswirkung.