Vollstreckung wegen Restforderung

Die Gläubigerin beauftragte die GV mit der Vollstreckung einer gegen den Schuldner bestehenden Restforderung aus dem Vollstreckungsbescheid sowie mit der Abnahme der Vermögensauskunft. In der dem Auftrag als Anlage 1 beigefügten Forderungsaufstellung gab die Gläubigerin als offene Restforderung den Betrag von 873,77 EUR, ausgerechnete Zinsen von 8,86 EUR sowie laufende Zinsen aus der Restforderung ab Antragstellung an. In der ausführlichen Forderungsaufstellung über sämtliche Zahlungseingänge und Kosten ist unter anderem unter dem 18.6.2020 ein Zahlungseingang des Schuldners in Höhe von 235,10 EUR aufgeführt.

Gerichtsvollzieher kürzt die Forderung

Mit Schreiben vom 3.2.2021 forderte die GV den Schuldner zur Zahlung einer Gesamtforderung in Höhe von 962,05 EUR auf und bestimmte Termin zur Abgabe eines Auskunftsverzeichnisses mit anschließender eidesstattlicher Versicherung. Daraufhin überwies der Schuldner auf das Dienstkonto der GV die geltend gemachte Gesamtforderung in Höhe von 962,05 EUR.

SU meint, er habe mehr gezahlt – Gläubiger wendet andere Verrechnung ein

Auf den Einwand des Schuldners, er habe am 17.6.2020 an das Inkassounternehmen tatsächlich einen Betrag von 250,00 EUR und nicht, wie in der Forderungsaufstellung angeführt, nur 235,10 EUR überwiesen, kürzte die GV nach Vorlage des Überweisungsbelegs die Forderungsaufstellung der Gläubigerin um einen Betrag in Höhe von 14,81 EUR. Sie überwies einen Betrag in Höhe von 16,91 EUR zurück an den Schuldner und führte, nach Einbehalt der eigenen Kosten in Höhe von 38,05 EUR, den verbleibenden Betrag von 907,09 EUR an die Gläubigerin ab. Gleichzeitig kündigte die GV die Aushändigung des Titels an den Schuldner an.

Mit Schreiben vom 12.2.2021 widersprach die Gläubigerin, vertreten durch den Inkassodienstleister, der Aushändigung des Titels, weil die Forderung nicht vollständig bezahlt worden sei. Die Gläubigerin verwies auf eine mit dem Schuldner am 10.2.2020 vereinbarte Erklärung über die bei der Gläubigerin bestehende Gesamtschuld. In dieser Erklärung wurde u. a. eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 250,00 EUR vereinbart, die 2,98 EUR monatliche Kontoführungskosten des Inkassodienstleisters inkludieren. Auf die Zahlung vom 18.6.2020 seien 14,90 EUR Kontoführungskosten verrechnet worden. Dabei handele es sich um eine freiwillige Zahlung des Schuldners, die auf eine andere, anerkannte Schuld verrechnet worden sei, die nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sei. Die GV teilte auf den Widerspruch der Gläubigerin mit, dass die Angelegenheit wegen vollständiger Bezahlung erledigt sei.

GV hilft der Erinnerung nicht ab

Gegen die Bearbeitung des Vollstreckungsverfahrens der GV hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt verbunden mit dem Antrag, die GV anzuweisen, den Antrag vollständig auszuführen und die bestehende Restforderung beizutreiben. Die GV hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Sie ist der Auffassung, dass die Kosten abzuziehen gewesen seien, weil sie in der Forderungsaufstellung nicht aufgelistet waren.

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