AG sieht kein Recht zur materiellen Verrechnung

Die nach § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet. Die GV hat zu Unrecht die Forderungsaufstellung der Gläubigerin gekürzt und den Vollstreckungsauftrag für erledigt erklärt. Der Gläubiger bestimmt mit seinem Auftrag den Umfang der Zwangsvollstreckung. Entsprechend der dem Auftrag beigefügten Forderungsaufstellung sind noch 14,90 EUR zur Vollstreckung offen. Auch wenn, wie vorliegend, der Teilbetrag als Restforderung geltend gemacht wird, hat der GV grundsätzlich nicht zu prüfen, ob Teilzahlungen des Schuldners vollständig und richtig verrechnet worden sind (Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 753 Rn 8).

Verrechnung aufgrund vertraglicher Vereinbarung ist nicht von Amts wegen zu korrigieren

Die zwischen dem Inkassodienstleister und dem Schuldner vereinbarten Kontoführungskosten in Höhe von monatlich 2,98 EUR wurden auch nicht als "Kosten der Zwangsvollstreckung" i.S.d. § 788 ZPO in der Forderungsaufstellung des Gläubigers aufgelistet, so dass die GV diese – nach entsprechender Verständigung – auch nicht als nicht notwendige Kosten absetzen durfte, auch wenn die GV der Auffassung ist, dass die Gläubigerin versteckt nicht notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt.

Das Gericht hat zwar erhebliche Zweifel daran, ob die zwischen dem Schuldner und dem Inkassounternehmen vereinbarte Anerkenntnis- und Ratenzahlungs-"Erklärung" vom 10.2.2020 im Hinblick auf die darin enthaltenen Kontoführungskosten in Höhe von 2,98 EUR einer Überprüfung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgedanken des § 788 ZPO standhält (vgl. VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urt. v. 10.3.2021 – 3 K 802/20; auszugsweise DGVZ 2021, 179; AG Speyer, Urt. v. 11.9.2017 – 32 C 23/17). Ob die vom Schuldner am 18.6.2021 überwiesene Rate in Höhe von 250,00 EUR aufgrund einer ggf. unwirksamen Vereinbarung durch die Gläubigerin nicht richtig verrechnet worden ist, mithin eine vollständige Bezahlung der titulierten Schuld vorliegt, ist indes nicht von der GV oder vom Gericht im Rahmen des Erinnerungsverfahrens zu überprüfen, sondern vom Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen.

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